Veruntreuung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammengefasst vor, mehrfach ihm anvertraute Vermögens- werte in seinem Nutzen verwendet zu haben, indem er im Jahr 2019 als bei der B.________ AG (nachfolgend: B.________) angestellter Autoverkäufer namens und auf Rechnung seiner Arbeitgeberin in deren Räumlichkeiten sieben Kaufverträge mit sieben verschiedenen Kun- den abgeschlossen und die Kaufpreiszahlungen im Umfang von total rund CHF 140'000.00 entgegengenommen und entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht der Ar- beitgeberin abgegeben, sondern für sich privat verbraucht habe. 2. Am 4. November 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers sowie der zuständige Staatsanwalt teilnahmen (SE GD 36/1). Nach der Behandlung der Vorfragen wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache be- fragt. Anschliessend stellte die Verteidigung zwei Beweisanträge: Erstens seien die Unterla- gen zu den Bankkonti des Beschuldigten zu edieren und zweitens sei ein Schreiben der I.________ [Versicherung] zu den Akten zu nehmen. Die Vorinstanz wies den ersten Bewei- santrag einstweilen ab und nahm das erwähnte Schreiben praxisgemäss zu den Akten (SE GD 36/2). Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Anschliessend wurde die Verhandlung zwecks Urteilsberatung unterbrochen. Gleichentags eröffnete und begründete die Vorinstanz ihr Urteil mündlich. Den Parteien wurde das Dispositiv ausgehän- digt (SE GD 36/1). Mit Eingabe vom 19. November 2024 meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten Berufung an (SE GD 38). 3. Am 25. April 2025 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses konnte der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 28. April 2025 zugestellt werden (SE GD 47/1 und 2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): "1. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J.________ AG Schadenersatz in Höhe von CHF 139'000.00 zu bezahlen. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 7'063.00 Untersuchungskosten CHF 3'000.00 Entscheidgebühr CHF 420.00 Auslagen CHF 10'483.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt.
Seite 3/37 5. 5.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 16'324.90 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ihm bereits ausgerich- teten Akontozahlung in der Höhe von total CHF 4'079.00 wird Vormerk genommen. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1 Folgende beschlagnahmten Uhren werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 442 Abs. 4 StPO durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Ver- wertungserlös wird mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten seiner amtlichen Verteidigungen) verrechnet:
- Uhrenbox mit 4 Uhren (1 PF-RM RG, 1 Eval, 1 De Ville, 1 IWC (Nr. 1 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände)
- Uhrenbox mit einer Longines (Nr. 2 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände) 6.2 Ein allfälliger Restsaldo aus der Verwertung dieser Uhren ist an den Beschuldigten herauszugeben. 7. [Rechtsmittel]" 4. Am 12. Mai 2025 reichte die amtliche Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldig- ten die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2): "1. Das Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024 sei mit Ausnahme der Dispo-Ziffer 5.1 vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen. 2bis. Eventualiter seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Beschlagnahme über sämtliche beschlagnahmten Gegenstände sei aufzuheben und sämtliche Ge- genstände seien dem Beschuldigten auszuhändigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." 5. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatkläge- rin die Berufungserklärung des Beschuldigten eröffnet und ihnen Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Par- teien aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 20). 6. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 ersuchte die Verteidigung um eine Erstreckung der Frist, um Beweisanträge zu stellen (OG GD 4).
Seite 4/37 7. Am 4. Juni 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträ- ge (OG GD 5): "1. Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 13. November 2024 sei aufzuheben. 2. D.________ sei stattdessen zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auszuschieben [recte: aufzuschieben] sei. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten D.________." 8. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2025 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Verteidigung und der Privatklägerin zu und setzte ihnen Frist, um innert 20 Tagen zu er- klären, ob Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt werde. Zudem entsprach die Verfahrensleitung dem Fristerstreckungsgesuch der Verteidigung und erstreckte die entspre- chende Frist für alle Parteien um 20 Tage (OG GD 6). 9. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 erklärte die Verteidigung, sie verzichte auf das Stellen von Beweisanträgen (OG GD 7). Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erklärte sie weiter, dass auf das Stellen eines Nichteintretensantrages auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ver- zichtet werde (OG GD 8). 10. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 hielt die Verfahrensleitung fest, dass keine Anträge auf Nichteintreten und keine Beweisanträge gestellt wurden sowie dass eine Berufungsver- handlung durchgeführt werde (OG GD 9). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde diese auf den 1. September 2025 festgesetzt. Die Verfahrensleitung lud den Beschuldigten vor und traf die erforderlichen Anordnungen (OG GD 10 und 11). 11. Am 1. September 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und des zuständigen Staatsanwalts statt. Der Beschuldigte wurde zur Person und auch umfassend zur Sache befragt. Anschliessend beantragte die Verteidigung drei namentlich genannte Verkäufer der B.________, welche mit dem Beschul- digten zusammengearbeitet hatten, als Zeugen zu befragen. Das Gericht wies diesen Antrag ab. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (OG GD 18).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Verteidigung hat namens des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung angemeldet und hernach beim Gericht Berufung erklärt. Sodann folgte eine form- und fristgerechte An- schlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft. Nichteintretensgründe wurden weder hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten noch mit Bezug auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es ist mithin auf die Be- rufung wie auch auf die Anschlussberufung einzutreten.
Seite 5/37 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 In seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 5.1 (Entschädigung amtliche Verteidigung) vollumfänglich aufzuheben. Über die Kostenregelung ist ohnehin von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Folglich ist einzig Dispositiv-Ziff. 5.1 in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung lediglich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 (Sanktion) und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzu- schieben sei (OG GD 5). 2.4 Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, darf im Berufungsverfahren eine höhere Sanktion ausgesprochen werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift mit Bezug auf eine allfällige Sanktion daher nicht. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Parteien stellten weder in ihren (Anschluss-)Berufungserklärungen noch innert der nach- folgend angesetzten Frist Beweisanträge. Vor der Berufungsverhandlung wurde ein aktueller Strafregisterauszug beigezogen. Im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen. Während der fallzu- ständige Staatsanwalt keine Beweisanträge stellte, beantragte die Verteidigung, es seien die
Seite 6/37 ehemaligen Mitarbeiter der Privatklägerin, K.________, L.________ und M.________, zu den Vorwürfen, insbesondere zum geschilderten "Verkauf mit den kleinen Noten" zu befra- gen. Zur Begründung führte die Verteidigung sinngemäss aus, gestützt auf die vorangegan- genen Aussagen des Beschuldigten sei es angezeigt, die fraglichen Personen zu befragen, da diese bestätigen könnten, dass das Geld aus dem fraglichen Verkauf der Disposition übergeben und gezählt worden sei und man darüber gewitzelt habe. Damit könne zumindest in diesem einen Verkaufsfall bewiesen werden, dass sich der Beschuldigte nicht der Verun- treuung schuldig gemacht habe, was auch zu unüberwindbaren Zweifeln an der Schuld des Beschuldigten bei den übrigen Fällen führen müsse. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Beweisantrages. Das Gericht wies den Beweisantrag nach kurzer Unterbre- chung der Verhandlung unter Vorbehalt von Art. 349 StPO ab (OG GD 18 S. 16). Diese Ein- schätzung bestätigte sich auch im Rahmen der Beratung (E. II./2.7.5).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer ergänzten Anklageschrift Folgendes vor: "D.________ war ab dem 1. Juni 2011 bei der B.________ AG als Automobilverkäufer Occasionen angestellt und als solcher im Occasionscenter der B.________ AG an der AN.________-strasse 2, N.________, tätig. Am 2. März 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit O.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda New Octavia Combi Ambition, metal grau metallic/satin schwarz, Chassis-Nr. P.________, zum Preis von CHF 18'900.00. Am
5. März 2019 übergab O.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genann- ter Höhe D.________. Diesen Geldbetrag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Pflicht nicht der B.________ AG ab, sondern verbrauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hat- te. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine. Am 15. April 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit Q.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda Octavia Combi Am- bition, weiss, Chassis-Nr. R.________, zum Preis von CHF 11'000.00. Am 3. Mai 2019 übergab Q.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbe- trag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Pflicht nicht der B.________ AG ab, sondern ver- brauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine. Am 31. Mai 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit S.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Volkswagen Tiguan 2.0 TDIBM Value 4x2, grau, Chassis-Nr. T.________, zum Preis von CHF 11'500.00. Am 6. Juni 2019 übergab S.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbetrag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht der B.________ AG ab, sondern verbrauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbe- reitschaft bestand bei D.________ keine. Am 11. Juli 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit U.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda Superb Combi Style, beige, Chassis-Nr. V.________, zum Preis von CHF 29'200. Am 11. Juli 2019 übergab U.________ im Gross- raumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbetrag lie- ferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht der B.________ AG ab, sondern ver- brauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine. Am 8. Juli 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rech- nung der B.________ AG mit W.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Volkswagen Touran Highline 2.0 TDI 7, weiss, Chassis-Nr. X.________, zum Preis von CHF 32'400.00. Am 12. Juli 2019 übergab W.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbe- trag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht der B.________ AG ab, sondern
Seite 8/37 verbrauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine. Am 4. Juni 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit Y.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda Octavia Combi Ambi- tion, schwarz, Chassis-Nr. Z.________, zum Preis von CHF 21'000.00. Am 8. Juni 2019 übergab Y.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbe- trag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht der B.________ AG ab, sondern verbrauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine. Am 13. August 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit AA.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda Octavia Combi Ambition, weiss, Chassis-Nr. AB.________, zum Preis von CHF 15'900.00. Kurz darauf übergab AA.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbe- trag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht der B.________ AG ab, sondern verbrauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine."
E. 1.2 Die Vorinstanz würdigte die vorliegenden Beweise und kam im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung zu folgendem Schluss (OG GD 1 S. 33): - Nicht auffindbare Bargeldzahlungen betreffen - soweit ersichtlich - einzig den Beschuldigten und nicht auch seine fünf Verkäufer-Kollegen. Das geltend gemachte chaotische System (Dispo neu in AC.________, Situati- on im Grossraumbüro) betraf aber alle Verkäufer. - Es waren unterschiedliche Admin-Mitarbeiterinnen gemäss Zeiterfassung involviert (Empfangnahme bzw. Lee- rung des Tresors). Der Erhalt des Bargeldes (persönlich oder im Tresor) wurde nie visiert. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass mehrere Mitarbeiterinnen zusammen oder allein die Bargeldentgegennahme in sieben Fäl- len in Abrede stellen und somit den Beschuldigten belasten würden. Für ein entsprechendes - aufeinander ab- gesprochenes - Handeln liegen keine Anhaltspunkte vor und konnten auch vom Beschuldigten nicht dargetan werden. Wie bereits dargelegt, war auch nicht immer nur AD.________ zugegen. Die Verteidigung stellte im Vorverfahren den Antrag, diesbezügliche Ermittlungen zu führen, was abgelehnt wurde mit der Begründung, dass AD.________ lediglich an drei auf den Verkauf folgenden Tagen gearbeitet habe (act. 9/33 ff.). - Unbestritten ist, dass die sieben Verkäufe stattgefunden haben samt (zum Teil aktenkundigen) vorgängigen Vorbereitungsarbeiten. Die diesbezüglichen Argumente des Beschuldigten betreffen einzig die Frage, weshalb die Nichtabgabe des Bargelds nicht aufgefallen ist. Gerade die hohe Verkaufskadenz von sechs Verkäufern (der Beschuldigte verkaufte im Zeitraum März bis August 2019 regulär 91 Autos) und die drei bis vier Teilzeit- Admin-Mitarbeiterinnen lassen erahnen, dass man die Übersicht, wer wann welches Auto zu welchem Betrag, vorab oder in bar bezahlt, nicht haben konnte. - Unbestritten ist, dass Verkaufsverträge erstellt wurden und es ist auch davon auszugehen, dass entsprechen- de Dossiers erstellt wurden, wobei einzig der Verbleib der Dossiers (insb. mit geltend gemachter Gegenquittie- rung seitens Admin-Mitarbeiterin) unklar ist. Aber alle Zeuginnen sagten übereinstimmend aus, dass keine Ge- genquittierung der abgelieferten Bareinnahmen stattgefunden habe, da zusätzlich zur handschriftlichen Quittie- rung Systemeinträge erfolgt wären, was allerdings nie stattfand. - Wie unter E. III.2.3.2 erwähnt, mutmasst die Privatklägerin wegen der wenigen Unterlagen betreffend die Käu- fer O.________ (Kaufpreis CHF 18'900.00), U.________ (Kaufpreis CHF 29'200.00), W.________ (Kaufpreis CHF 32'400.00) und Y.________ (Kaufpreis CHF21'000.00; vgl. zum Ganzen die Tabelle), dass der Beschul-
Seite 9/37 digte diese Dossiers möglicherweise verschwinden liess (act. 5/3/1/5 [Eingabe Privatklägerin]). Es ist augenfäl- lig, dass es sich hierbei um die vier teuersten verkauften Autos handelt. - Der Beschuldigte gab an, dass Ende April/Anfang Mai 2019 das Fehlen des Bargeldes aus dem ersten Verkauf (März 2019) hätte bemerkt werden müssen. AE.________ ging anfangs Mai 2019 in den Mutterschaftsurlaub. Die Geldübergabe des zweiten Verkaufs fand rund zwei Monate später (3. Mai 2019) statt. Als auch das Feh- len dieses Bargeldbetrages nicht festgestellt wurde/werden konnte, erhöhte der Beschuldigte die Kadenz (6. und 8. Juni 2019, 11. und 12. Juli 2019, letztmals im Augst 2023). - Nachträgliche (nach Übergabe des Autos) Rechnungserstellung ist nur ein buchhalterischer Vorgang, damit die Bargeldzahlungen im (Buchhaltungs-)System erfasst werden. - Das Nichtreagieren des Beschuldigten nach der Konfrontation mit den Vorwürfen seitens der B.________ so- wie das Untätigbleiben des Beschuldigten bzw. das Nichteinreichen von allenfalls entlastenden Unterlagen im Vor- und Gerichtsverfahren wird im Rahmen dieser Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. […] Für das Gericht gilt das Folgende als erstellt: Es herrschte im deliktsrelevanten Zeitraum wegen der Umstellung ein gewisses Durcheinander: AE.________ ging anfangs Mai 2019 in den Mutterschaftsurlaub. Für die sechs zum Teil anwesenden Verkäufer plus eine von vier sich wechselnden Teilzeit-Admin-Mitarbeiterinnen herrschten im Grossraumbüro enge Raumverhältnisse; auch hekti- sche Situationen im Alltagsgeschäft sind nachvollziehbar. Die sieben Bargeldbeträge im Umfang von total CHF 139'900.00 wurden weder einer der vier sich wechselnden Teilzeit-Admin-Mitarbeiterinnen übergeben noch im Tresor deponiert. Die Anklage nennt betreffend AA.________ für die Bargeldübernahme "kurz darauf" (bezogen auf den Kaufvertrag vom 13. August 2019). Gemäss "Bereitstel- lung/Ablieferung" wird vom Ablieferungstermin am 19. August 2019, 17 Uhr, ausgegangen (act. 8/81), die "Ver- kaufsablieferungskontrolle" erfolgte ebenfalls am 19. August 2019 (act. 8/82), sodass gerichtlicherseits auf dieses Datum für den Bargelderhalt abgestellt wird: […]
E. 1.3 Die Verteidigung begründete die Berufung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zusammengefasst folgendermassen (OG GD 18/3):
E. 1.3.1 Die Vorinstanz habe Unsicherheiten und Lücken zuungunsten des Beschuldigten gewertet. Sie habe die Beweislast in unzulässiger Art und Weise dem Beschuldigten aufgebürdet. Das Urteil sei ein Musterbeispiel dafür, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo das Herzstück unseres Strafrechts darstelle. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung lägen die fraglichen Sachverhalte schon über sechs Jahre zurück. Das Verfahren habe den Beschuldigten zer- mürbt, ihm gesundheitlich geschadet und sein Leben über Jahre blockiert. Es sei die Pflicht des Gerichts, hier ein Zeichen zu setzen und die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzuhalten (OG GD 18/3 Rz. 1-11).
E. 1.3.2 Der Beschuldigte sei über acht Jahre im Occasionscenter N.________ der Privatklägerin als Automobilverkäufer tätig gewesen. In all den Jahren habe es kein einziges Mal Probleme oder Beanstandungen gegeben. Auch bei den in Frage stehenden Fahrzeugen habe sich der Beschuldigte an die betriebsinternen Vorgaben gehalten. Dies sei in sämtlichen Einvernah-
Seite 10/37 men von den Zeuginnen bestätigt worden. Besonders deutlich habe AD.________ ausge- führt, dass der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten stets korrekt erfüllt und die Ver- träge ordnungsgemäss im CRM-System erstellt habe. Die Erstellung der Dossiers habe aber der Administration oblegen. Der Beschuldigte habe nichts anderes getan, als seine Arbeit so auszuführen, wie er es jahrelang tadellos getan habe. Wenn in der weiteren Abwicklung Feh- ler oder Lücken entstanden sein sollten, so wären diese nicht ihm anzulasten. Gar aktenwid- rig sei die Behauptung von AF.________, wonach die sogenannten "Zettel" für die Werkstatt nichts mit der Administration N.________ zu tun hätten, da die "Zettel" von der Administrati- on zu unterzeichnen gewesen seien (OG GD 18/3 Rz.12 -16).
E. 1.3.3 Gemäss den Ausführungen der Privatklägerin habe am 28. August 2019 die jährliche Inven- taraufnahme stattgefunden. Das Ergebnis sei nicht glaubhaft, da selbst bei der Privatklägerin Unsicherheiten geherrscht hätten, was fehle und was nicht. In der E-Mail vom 29. August 2019 sei die Privatklägerin noch der festen Überzeugung gewesen, der Beschuldigte habe acht Fahrzeuge verkauft und den Verkaufserlös nicht abgeliefert. Mit Eingabe vom 11. De- zember 2019 habe dieselbe Privatklägerin plötzlich nur noch von sieben Fahrzeugen gespro- chen. Es sei ungeklärt, was mit diesem achten Fahrzeug geschehen sei. Der Beschuldigte habe immer alle Unterlagen abgegeben. Sonst liesse sich nicht erklären, dass der Ge- schäftsführer AG.________ höchstpersönlich, keine zwei Wochen vor der angeblichen Inven- taraufnahme eigenhändig die streitgegenständlichen Kaufverträge unterzeichnet habe. Daher könne nicht behauptet werden, der Beschuldigte habe heimlich und pflichtwidrig gehandelt. Sämtliche Rechnungen lägen vor und seien nach Ablieferung erstellt worden, wie es die in- ternen Vorgaben verlangen würden. Alles deute darauf hin, dass die Privatklägerin ein admi- nistratives Chaos gehabt habe und (mutmasslich) jemand aus der Administration mit Zugriff zum Tresor dies zu seinem Nutzen zu verwenden gewusst habe. Die Administration habe die entsprechenden Dokumente ausgehändigt und die Dossiers erstellt – ohne diese Unterlagen hätte der Beschuldigte den Käufern weder die Fahrzeuge noch die Fahrzeugpapiere aushän- digen können. Auf jeder Rechnung sei erkennbar, dass die Fahrzeuge vor der Ablieferung beim Strassenverkehrsamt eingelöst worden seien. Dazu hätten die Versicherungsnachweise beschafft werden müssen und die Administration habe die Ausweise und die Kontrollschilder direkt vom Strassenverkehrsamt zugestellt erhalten (OG GD 18/3 Rz. 17-27).
E. 1.3.4 Auffällig sei zudem, dass die Zeuginnen AF.________, AD.________ und AH.________ übereinstimmend angegeben hätten, die Leiterin AE.________ habe über sämtliche Vorgän- ge genau Bescheid gewusst. Doch dies könne nicht möglich sein, da die Leiterin AE.________ im relevanten Zeitpunkt im Mutterschaftsurlaub gewesen sei. Frau AE.________ habe bestätigt, dass der Beschuldigte sich gemäss den Darlegungen an den korrekten Ablauf gehalten habe. Sie habe zudem ausgeführt, dass ein Dossier aufgrund der Unterschrift von AG.________ zwingend in die Administration gelangt sei. Es sei völlig unge- klärt und keineswegs erwiesen, dass der in Frage stehende Verkaufserlös von CHF 139'900.00 angeblich nie bei der Privatklägerin eingegangen sei. Ein entsprechender Fehlbetrag dieser Grössenordnung liesse sich durch buchhalterische Abschlüsse belegen; diese Unterlagen fehlten allerdings gänzlich. Es sei zudem offen, welche Fahrzeuge im rele- vanten Zeitraum tatsächlich verkauft worden seien und wie sich die Inventur im Einzelnen gestaltet habe. Es sei in keiner Weise erstellt, dass die Privatklägerin einen Vermögensscha- den erlitten habe. Es sei auch in Erinnerung zu rufen, auf welche Art und Weise die Privat- klägerin ihre Eingaben getätigt habe. Die Kaufverträge seien in verschiedenen, teilweise un-
Seite 11/37 vollständigen Ausfertigungen eingereicht worden. Der Beschuldigte soll als Sündenbock für dieses Chaos herhalten. Ein Täter, der vertuschen wolle, hinterlasse keine ordnungsgemäs- se, beweisbelastende Quittierungen und – ein weiteres entscheidendes Faktum – bei der Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2020 sei nichts gefunden worden. Zudem sei ein weite- rer Umstand von grosser Bedeutung: Die internen Vorgänge seien im relevanten Zeitraum besonders unstrukturiert gewesen und die Kontrolle sei aufgrund des Mutterschaftsurlaubs von Frau AE.________ eingeschränkt gewesen (OG GD 18/3 Rz. 28-43).
E. 1.3.5 Die Vorinstanz – so die Verteidigung weiter – stütze sich in willkürlicher Weise auf die Aus- sagen von AF.________ und AD.________ und nehme ohne jede kritische Würdigung an, sie hätten kein Bargeld entgegengenommen. Es stelle sich die Frage, wie aber eine solche Gewissheit bestehen könne, wenn sie sich nicht einmal daran hätten erinnern können, ob sie an den fraglichen Tagen überhaupt gearbeitet hätten. Es sei ebenso wahrscheinlich – ja so- gar naheliegender –, dass jemand aus der Administration das Geld an sich genommen habe. Die Staatsanwaltschaft habe den Beweisantrag betreffend die Ermittlung der Geldflüsse auf dem Bankkonto von AD.________ abgewiesen. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass AD.________ nicht immer gearbeitet habe und immer eine andere Mitarbeiterin anwesend gewesen sei. Die Verteidigung bleibe dabei: AD.________ sei immer allein zugegen gewe- sen, habe Zugang zum Tresor gehabt und hätte die Gelder ungestört aneignen können. So- mit sei auch die vorinstanzliche Argumentation auf Seite 27 faktenwidrig. Besonders auffällig sei schliesslich, dass gerade jene Person, welche das gesamte Dossier habe verschwinden lassen, offenbar mit beachtlicher Sorgfalt dafür gesorgt habe, dass ausgerechnet jene eine Seite eines Kaufvertrages noch auffindbar geblieben sei, welche die Unterschrift des Be- schuldigten getragen habe. Das sei ein klassisches Alarmzeichen für Manipulation. Gesamt- haft hätte die Vorinstanz offensichtliche, vernünftige und unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschuldigten hegen müssen und die Zweifel hätten zwingend zu einem Frei- spruch führen müssen – in dubio pro reo. Der Beschuldigte habe sich nichts zuschulden kommen lassen und sei zwingend freizusprechen (OG GD 18/3 Rz. 44-69). 1.4.1 Die Staatsanwaltschaft entgegnete dem an der Berufungsverhandlung, man habe vom Be- schuldigten weiterhin keine plausible Erklärung gehört, weshalb die Quittungen nicht vorhan- den seien. Es lägen Kaufverträge mit Quittungen vor, gemäss welchen der Beschuldigte das Bargeld entgegengenommen habe; das sei ein sehr starker Beweis. Es könne keine Rede davon sein, dass das Urteil der Vorinstanz auf nicht abgenommenen Beweisen beruhe. Die Staatsanwaltschaft habe bewiesen, dass der Beschuldigte das Geld entgegengenommen habe, die entsprechenden Quittungen lägen vor. Soweit die Verteidigung sage, das Verfah- ren habe den Beschuldigten zermürbt und ihm gesundheitlich geschadet, sei daran zu erin- nern, dass er zu Beginn Gelegenheit gehabt hätte, das Ganze aufzuklären. Er habe sich aber in keiner Weise darum bemüht, sondern, wie er selbst gesagt habe, blockiert. 1.4.2 Die Zeugenaussagen seien von der Vorinstanz gewürdigt worden und die Kernaussage sei klar: Es sei kein Geld übergeben worden. Die Bestätigung über die Richtigkeit und die Ord- nungsmässigkeit der Verkäufe sage nichts darüber aus, ob das Geld abgegeben worden sei. Der Beschuldigte trage zweifellos die Verantwortung dafür, dass er das Geld nicht abgege- ben habe. Es stelle sich die Frage, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten falsch be- schuldigen sollte. Dies sei nicht plausibel. Der Beschuldigte habe an der Aufklärung kein In- teresse gehabt und an den Zeugeneinvernahmen nicht einmal teilgenommen. Betreffend den
Seite 12/37 Verdacht der Mitarbeiterinnen der Administration, dass diese das Geld genommen hätten, habe die Vorinstanz diesen aufgrund der edierten Unterlagen in genügender Weise ausräu- men können. Der Umstand, dass AD.________ jeweils am Folgetag als Erste im Büro gewe- sen sei, vermöge nur gegen sie zu sprechen, wenn der Kaufpreis tags zuvor tatsächlich in den Tresor gelegt worden sei. Im Fall, in welchem der Beschuldigte das Geld direkt der Dis- position übergeben habe, vermöge dies nichts zu beweisen. Dies gelte für alle sechs Daten (OG GD 18 S. 18-20). 2. Beweislage und Beweiswürdigung 2.1 Die Vorinstanz hat die Beweislage, insbesondere die Aussagen der verschiedenen Perso- nen, an verschiedenen Stellen ausführlich und zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. III./2 und 3.2). Darauf kann vorab verwiesen werden. Allfällige weitere oder detailliertere Darlegungen der Beweislage erfolgen direkt im Rahmen der Würdigung. 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachverhaltsvariante aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie ver- bietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen wer- den kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Der vorerwähnte "In-dubio- Grundsatz" ist wie dargelegt erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendi- gen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweis- würdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vor- gangs das Beweisergebnis feststellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2021 vom 14. Fe- bruar 2022 E. 4.3). 2.3 Vorliegend ist der folgende Sachverhalt aufgrund der Akten erstellt und unbestritten: Der Be- schuldigte war vom 1. Juni 2011 bis zu seiner fristlosen Kündigung per 16. September 2019 in einem Pensum von 100 % als Automobilverkäufer im Occasionscenter N.________ der B.________ angestellt. In dieser Funktion verkaufte er die nachfolgenden Fahrzeuge an die genannten Personen:
2. Juni 2019: Skoda New Octavia Combi Ambition (act. 2/1/11) Verkaufspreis: CHF 18’900.00 Käufer: O.________ April 2019: Skoda Octavia Combi Ambition (act. 2/1/12) Verkaufspreis: CHF 11’000.00 Käuferin: Q.________
Seite 13/37
4. Juni 2019: Skoda Octavia Combi Ambition (act. 2/1/17) Verkaufspreis: CHF 21’000.00 Käufer: Y.________
E. 4 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.
E. 4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsan- wälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem an- gemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung sinnvoll gegliedert, ausreichend spezifisch, nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann.
E. 4.2 Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein, mit welcher er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 26,92 Stunden geltend macht (OG GD 18/3/1). Der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte (geschätzte) Aufwand ist um zwei Stunden zu reduzieren und auf drei Stunden (inkl. Weg) festzusetzen. Ein weite- rer Abzug von einer halben Stunde ist für die Nachbesprechung vorzunehmen, wird hierfür doch praxisgemäss eine Stunde gewährt. Im Übrigen ist der geltend gemachte Aufwand an- gemessen. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich somit (aufgerundet) auf 24,5 Stun- den. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00. Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Joel Brochon, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 6'001.40 (inkl. Auslagenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST) zuzusprechen.
E. 4.3 Die Rückzahlungspflicht folgt dem Kostenspruch. Folglich hat der Beschuldigte dem Staat 5/6 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 35/37 VI. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände 1. Die Staatsanwaltschaft hat am 26. August 2022 folgende am 18. Februar 2020 sichergestell- ten Gegenstände gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt (act. 5/1/59 ff.; SE GD 1): Uhrenbox mit 4 Uhren (Nr. 1 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände), Uhrenbox mit einer Longines (Nr. 2 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Uhren seien zu verwerten und der Erlös mit den Verfah- renskosten zu verrechnen. Ein allfälliger Restsaldo sei dem Beschuldigten herauszugeben. 2. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen betreffend den Entscheid über beschlag- nahmte Gegenstände zutreffend dar (OG GD 1 E. VII./2-4). Darauf kann verwiesen werden. 3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der rechtmässige Eigentü- mer der beschlagnahmten Uhren ist, was er im Übrigen im Berufungsverfahren auch nicht bestritt. Die Deckungsbeschlagnahme kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermö- gen der beschuldigten Person erstrecken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom
E. 5 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die vorhandenen Beweismittel verwertbar sind, wobei nicht auf die erste Einvernahme des Beschuldigten abgestellt wird. Es kann somit offenbleiben, ob bei dieser Einvernahme ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen hatte und die entsprechenden Aussagen unverwertbar sind. Im Übrigen kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden, da diese im Berufungsverfahren unbestritten geblieben sind (OG GD 1 E. I./3.).
E. 6 Juni 2019: VW Tiguan 2.0 TDIM Value 4x2 (act. 2/1/13-14) Verkaufspreis: CHF 11’500.00 Käufer: S.________
E. 8 Juli 2019: VW Touran Highline 2.0 TDI 7 (act. 2/1/16) Verkaufspreis: CHF 32’400.00 Käufer: W.________
E. 8.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5’000.00 Entscheidgebühr CHF 80.00 Auslagen CHF 5’080.00 Total und werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von 1/6 werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen.
E. 8.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 6'001.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
E. 8.3 Der Beschuldigte hat dem Staat auch 5/6 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 1/6 werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen.
Seite 37/37 9.1 Folgende beschlagnahmte Uhren werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 442 Abs. 4 StPO durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Verwertungserlös wird mit den vom Beschuldigten zu tragenden Ver- fahrenskosten (einschliesslich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung) verrechnet: - Uhrenbox mit 4 Uhren (1 PF-RM RG, 1 Eval, 1 De Ville, 1 IWC [Nr. 1 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände]) - Uhrenbox mit einer Uhr der Marke Longines (Nr. 2 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände) 9.2 Ein allfälliger Restsaldo aus der Verwertung dieser Uhren ist dem Beschuldigten herauszu- geben. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ (für sich und den Beschuldigten) - Privatklägerin B.________ AG - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 11 Juli 2019 waren die Mitarbeiterinnen AF.________ und AH.________ bzw. am 11. Juli 2019 nur Letztere im Büro (act. 8/109, 8/115 und 8/117). Der Beschuldigte machte im Vorver- fahren weder geltend noch ist ersichtlich, dass er den erhaltenen Geldbetrag spät abends in den Tresor geworfen habe (act. 2/1/5 Fragen 11 und 23). Am 5. März 2019 und 12. Juli 2019 arbeitete sodann AD.________ (act. 8/107 und 8/119). Allgemein machte der Beschuldigte immer geltend, er habe das Bargeld der Disposition "ausgehändigt" (act. 2/1/38 Frage 9, 20, 30, 35, 37; OG GD 18 Frage 35). Im Zusammenhang mit dem Verkauf an AA.________ führ- te der Beschuldigte aus, Ersterer habe das Auto nach Arbeitsschluss gekauft und den Ver- trag unterzeichnet. AA.________ habe das Fahrzeug sogleich in bar bezahlen wollen. Da die Dispo jedoch bereits Feierabend gehabt habe und niemand anwesend gewesen sei, habe er das Geld nicht entgegengenommen, sondern erst bei der Fahrzeugablieferung (act. 2/1/7 Frage 47). Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund anzunehmen, der Beschuldigte hät- te das erhaltene Bargeld in den fraglichen Verkaufsgeschäften nach Erhalt am Abend in den Tresor eingeworfen, was grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Damit fällt aber auch die Ar- gumentation der Verteidigung, AD.________ sei immer allein zugegen gewesen und hätte das Geld ungestört [aus dem Tresor] an sich nehmen können, in sich zusammen. Der Ver- such der Verteidigung, AD.________ als mutmassliche alternative Täterin ins Spiel zu brin- gen, scheitert folglich. Gleichzeitig wird auch die erstmals an der Berufungsverhandlung er- folgte Schilderung des Beschuldigten, er habe jeweils zusammen mit einem Verkäufer das Geld in den Tresor gelegt (OG GD 18 Frage 35), als nachgeschobene Schutzbehauptung entlarvt. Es bleibt mithin dabei, dass für den Verbleib des Bargeldes als alternatives Szenario
Seite 22/37 einzig ein gemeinsames Handeln der drei genannten Admin-Mitarbeiterinnen – rein theore- tisch – möglich wäre. Diese Möglichkeit ist allerdings, wie gezeigt, zu verwerfen. 2.7.7 Der Beschuldigte brachte als Erklärung, weshalb die Ablieferung des Geldes nicht verbucht worden sei, vor, es habe ein "Riesen-Chaos" bei der Umstellung bei der B.________ ge- herrscht (act. 2/1/43). Ab Februar/März 2019 sei eine zentrale Disposition bei der B.________ AC.________ eingeführt worden, was zur Folge gehabt habe, dass nach den Autoverkäufen das gesamte Dossier der Dispo N.________ zur Dispo AC.________ inkl. Bargeld per Kurier habe überbracht werden müssen (act. 2/1/1 Frage 5). Dieser Erklärungs- versuch ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zwar gab es eine Umstellung bei der B.________. Aber entgegen der Darstellung des Beschuldigten verblieb das Bargeld auch nach der Umstellung immer in N.________ resp. wurde vor Ort auf das Postkonto der B.________ einbezahlt (act. 2/2/6; act. 2/2/75; act. 2/2/141; act. 2/2/208). Die Umstrukturie- rung betraf den Verbleib des Bargeldes nicht und vermag dessen Fehlen nicht zu erklären. Zudem ist nicht erklärbar, weshalb nur mit Bezug auf die Verkäufe des Beschuldigten ein Chaos geherrscht haben sollte und einzig das von ihm abgegebene Bargeld "verloren" ge- gangen sein könnte (act. 2/2/73). Schliesslich war der Beschuldigte gemäss Verkäuferleitfa- den für das Inkasso verantwortlich und haftete vollumfänglich für einen allfälligen Verlust (act. 8/87). Um dieses Risiko nicht tragen zu müssen, hätte er auf die Quittierung seiner an- geblich abgegeben Bargeldbeträge bestehen müssen. Abgesehen davon, dass in Bezug auf die Bargeldübergabe kein Chaos aufgrund der Umstellung bestand, gründet die Schutzbe- hauptung des Beschuldigten auf drei äusserst unwahrscheinlichen einander gegenseitig be- dingenden Hypothesen: (1) Es hätten die Mitarbeiterinnen der Disposition genau bei den sie- ben verschwundenen Fahrzeugen vergessen müssen, eine Quittung für das erhaltene Bar- geld auszustellen, (2) sodann hätte auch der Beschuldigte vergessen müssen, eine Quittung einzufordern, und (3) es hätten dann genau diejenigen Bargeldbeträge, bei welchen die bei- den erstgenannten Zufälle vorlagen, aufgrund eines nicht näher erklärten Chaos verloren ge- hen müssen. 2.7.8 Ein weiteres belastendes Indiz ist in dem aktenkundigen Betreibungsregisterauszug des Be- schuldigten vom 22. Januar 2022 zu erkennen. Gemäss diesem Auszug hat der Beschuldigte am 13. Juni 2019 eine Forderung des Steueramtes von CHF 11'300.15 durch Bezahlung an das Betreibungsamt AI.________ beglichen (act. 2/1/20). Am 8. Juni 2019, d.h. nur fünf Tage zuvor, hatte der Beschuldigte von Y.________ für den Verkauf eines Skoda Octavia Combi CHF 21'000.00 in bar erhalten (act. 1/9). Dieser zeitliche Zusammenhang legt nahe, dass der Beschuldigte die entsprechende Forderung des Steueramtes mit dem zuvor erhalten Bargeld bezahlt haben könnte. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der dem Betreibungsamt bezahl- te Betrag aus einer anderen Quelle stammen könnte, insbesondere da er auch bereits am
E. 15 Februar 2018 und somit vor dem Tatzeitraum einen Betrag von CHF 14'461.35 an das Betreibungsamt bezahlt hatte (act. 2/1/20). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschul- digten, der gemäss eigenen Aussagen über kein Vermögen verfügt (act. 13/3; act. 2/1/44), ist zumindest davon auszugehen, dass er im Juni 2019 aufgrund eines ausserordentlichen Zu- flusses finanzieller Mittel dazu in der Lage war, die erwähnte Zahlung an das Betreibungsamt vorzunehmen. Dies ist als klares weiteres Indiz, welches für den Anklagevorwurf spricht, zu berücksichtigen.
Seite 23/37 2.7.9 Aufgrund der Gesamtheit der voranstehenden Indizien ist bei einer Gesamtbetrachtung ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass der Beschuldigte Bargeld von gesamthaft CHF 139'900.00, welches er für den Verkauf der fraglichen sieben Fahrzeuge erhalten hatte, nicht bei der Disposition abgegeben hatte. 2.8. Anzumerken bleibt, dass der genaue Verkaufsprozess der Privatklägerin nicht bis in alle De- tails geklärt ist. Allerdings vermögen auch Unklarheiten hinsichtlich der Erstellung der Ver- kaufsunterlagen keine wesentlichen Zweifel daran begründen, dass der Beschuldigte das er- haltene Bargeld nicht bei der Disposition abgeliefert hat. Denn in diesem Punkt bestehen keine Unklarheiten betreffend den ordentlichen Ablauf und der Sachverhalt ist ohne unüber- windliche Restzweifel erstellt (E. 2.7). Die Vorgänge rund um die Erstellung der Verkaufsun- terlagen sind folglich irrelevant. Trotzdem ist nachfolgend auf die diesbezüglichen Einzelhei- ten und die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung einzugehen. 2.8.1 So ist beispielsweise beim Formular „Bereitstellung/Ablieferung“ nicht geklärt, weshalb die- ses verschiedentlich ein Visum der Disposition aufweist (z.B. act. 8/81; act. 2/2/109). Gemäss den Zeuginnen AF.________ (act. 2/2/15) und AE.________ (act. 2/2/210) war es jeweils der Verkäufer selbst, der dieses Formular erstellte, was auch der Beschuldigte bestätigte (act. 2/2/275; OG GD 18 Frage 50). Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie ausführt, die Zeugin AF.________ habe aktenwidrig behauptet, die "Zettel" hätten nichts mit der Administration zu tun (OG GD 18/3 Rz. 17). Aus der gesamten Antwort ergibt sich, dass die Zeugin meinte, die Administration habe nichts mit der Erstellung dieses Formu- lars zu tun gehabt, was auch von AE.________ sowie vom Beschuldigten selbst bestätigt wurde (OG GD 17 Frage 50). AE.________ bestritt nicht, dass das fragliche Formular als Teil des Dossiers nach dem Verkauf zur Administration gelangte (act. 2/2/10 Frage 22). AF.________ merkte zudem zum Formular betreffend die Käuferin Q.________ an, das Da- tum stimme hinten und vorne nicht, vermutlich habe der Beschuldigte diese Formulare am entsprechenden Datum von jemandem kopiert oder per System ausgedruckt und dann das effektive Datum nicht mehr korrigiert (act. 2/2/14 Frage 33). Ob der Beschuldigte das fragli- che Formular tatsächlich auf diese Weise erstellt hat und sich das Datum und das Visum da- durch erklären lassen, oder ob das Visum später angebracht wurde im Rahmen der Bemühungen, die Dossiers zu vervollständigen (act. 2/2/282 Frage 61), kann letztlich offen bleiben. 2.8.2 Gleiches gilt sinngemäss auch in Bezug auf die jeweiligen Verkaufsverträge. So wurden die Kaufverträge betreffend Q.________ (act. 8/54), S.________ (act. 8/64) und AA.________ (act. 8/75) vom Geschäftsführer AG.________ unterzeichnet, wie die Verteidigung bemerkte (OG GD 18/3 Rz. 21). Zwar ist gemäss der Aussage des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Kaufverträge gemäss dem normalen Verkaufsprozess jeweils vom Verkäufer selbst ausgedruckt und unterzeichnet, anschliessend aber dem Geschäftsführer ins Fächli gelegt und von diesem nach Unterzeichnung an die Dispo weitergeleitet wurden (OG GD 18 Frage 58). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Verträge zwingend auch bei der Disposition an- gekommen und die Mitarbeiterinnen der Disposition das Fehlen der Fahrzeuge bzw. der ent- sprechenden Bargeldbeträge hätten bemerken müssen. Am naheliegendsten ist, dass die Unterschrift von AG.________ nachträglich angebracht wurde, um die Dossiers zu ver- vollständigen. AE.________ legte dar, wie sie nach der Inventur im August 2019, als "das Ganze" aufgedeckt worden sei, die Fälle nachbearbeitet habe (act. 2/2/279 Frage 61). Dazu
Seite 24/37 habe sie Verträge, welche bereits im System gewesen seien, ausgedruckt, wobei das Datum angepasst worden sei (act. 2/2/281 Frage 55). Dann habe sie die Dokumente aufgearbeitet (act. 2/2/282 Frage 61). Sie hätten Belege bei den Kunden eingefordert, weil diese nicht vor- handen gewesen seien. Bei den Belegen sei "überall nur das Visum von Herrn D.________" drauf gewesen. Es habe jeweils das Gegenvisum der Administration gefehlt (act. 2/2/73 Fra- ge 13). Bei den Belegen handle es sich um den Kaufvertrag oder die Rechnung (act. 2/2/273 Frage 14). Zudem seien die Dossiers vollständig ins System eingescannt worden (act. 2/2/274 Frage 19). Auch AD.________ bestätigte, dass Verträge im Nachhinein hätten er- stellt werden müssen (act. 2/2/10 Frage 23). All dies legt nahe, dass AE.________ oder AD.________ die fraglichen Verkaufsverträge nachträglich bearbeitet haben, sei es, indem sie die im System vorhandenen Verkaufsverträge ausdruckten oder indem sie Belege (also Kaufverträge) von den Käufern einforderten und diese nachträglich vom Geschäftsführer un- terzeichnen liessen. Ob es sich allerdings tatsächlich so zugetragen hat, muss und kann of- fen bleiben und von einer Beweisergänzung durch Befragung von AG.________ oder AE.________ ist abzusehen. Denn einerseits ist in antizipierter Beweiswürdigung nicht davon auszugehen, dass sich AG.________ an die Unterzeichnung eines spezifischen Kaufvertra- ges vor über sechs Jahren erinnern könnte, zumal er wohl täglich zahlreiche Kaufverträge unterzeichnete und AE.________ machte bereits an der Konfrontationseinvernahme im Jahr 2022 klar, dass sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern könne (act. 2/2/277 Frage 35). Zudem würde sich die Beweislage selbst dann nicht ändern, wenn sich im Rahmen zu- sätzlicher Beweisabnahmen herausstellen sollte, dass der Beschuldigte die fraglichen Kauf- verträge unmittelbar nach Vertragsabschluss tatsächlich AG.________ ins Fächli gelegt und dieser diese anschliessend unterzeichnet hätte. Denn der Beschuldigte hätte sich der unter- zeichneten Verträge problemlos auch nach Unterzeichnung durch AG.________ wieder behändigen können (vgl. Aussage AF.________; act. 2/2/12 Frage 27), zumal alle Mitarbeiter Zugriff auf die Dossiers hatten (act. 2/2/282 Frage 63), was auch der Beschuldigte nicht (act. 2/2/282 Frage 64) bzw. erst an der Berufungsverhandlung bestritt (OG GD 18 Frage 53). Die Auffassung der Verteidigung, dass die Dossiers aufgrund der Unterschrift von AG.________ zwingend zur Disposition hätten gelangen müssen (OG GD 18/3 Rz. 30), wäre nur zutreffend, sofern sich der Beschuldigte an den ordentlichen Ablauf gehalten und sich das Dossier nicht wieder angeeignet hätte. 2.8.3 Die Verteidigung bringt weiter vor, die Privatklägerin sei am 29. August 2019 noch der Über- zeugung gewesen, es würden acht Fahrzeuge fehlen, aber in der Eingabe vom 11. Dezem- ber 2019 sei nur noch von sieben Fahrzeugen die Rede (OG GD 18/3 Rz. 19). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin als juristische Person die fragliche Aussage am 29. August 2019 nicht getätigt hat, sondern AG.________ die Zahl von acht Fahrzeugen in einer E-Mail gegenüber AJ.________ (act. 8/31) und anschliessend im WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten erwähnte (act. 8/33). Weshalb die Privatklägerin (bzw. die J.________ AG) in ihrer Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 sodann (nur) sieben Fahrzeuge zur An- zeige brachte (act. 1/1) ist zwar – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – nicht geklärt, im Übrigen aber auch unerheblich. So kann offen bleiben, was mit dem achten Fahrzeug pas- siert ist bzw. ob dieses eventuell später wieder aufgetaucht ist oder die Privatklägerin es be- reits von Anfang an irrtümlicherweise als vermisst betrachtet hatte. Festzuhalten ist aber, dass es sich wohl um einen (Subaru) Impreza gehandelt haben muss, der an AK.________ verkauft wurde. Gemäss den Handnotizen von AG.________ fehlt bei diesem Verkauf aber – anders als bei den anderen in der Strafanzeige erwähnten Fahrzeugen – der Vermerk "kein
Seite 25/37 Geld" (act. 8/33). Mithin gibt es zumindest Anzeichen dafür, dass sich die Hintergründe die- ses Verkaufsgeschäftes von denjenigen der verfahrensgegenständlichen Fahrzeugverkäufen unterschieden hatten und die Privatklägerin deshalb davon absah, dieses Fahrzeug ebenfalls in ihrer Strafanzeige zu erwähnen. 2.8.4 Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, soweit sie beanstandet, der Beschuldigte werde für die ausgestellten Rechnungen verantwortlich gemacht, obwohl er keinen Zugriff auf das Buchhaltungsprogramm gehabt habe (OG GD 18/3 Rz. 22). Dergleichen, d.h. eine falsche Rechnungsstellung wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen (vgl. Anklageschrift SE GD 1). Es ist ferner unbestritten, dass die Erstellung der Rechnungen bei der Privatklägerin jeweils erst nach Ablieferung der Fahrzeuge erfolgte (act. 2/2/76 Frage 19; OG GD 18/3 Rz. 22). Die Rechnungen, auf welche die Verteidigung Bezug nimmt, wurden sodann alle erst im Sep- tember 2019 und damit nach Auslieferung der Fahrzeuge und Beendigung des Arbeitsver- hältnisses des Beschuldigten erstellt (act. 8/44, 8/47, 8/49, 8/51, 8/53, 8/63, 8/74). AE.________ bestätigte, dass bei den fraglichen Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Rechnungen erstellt worden waren, sondern dass sie die fraglichen Rechnungen nachträglich – d.h. nach dem das Fehlen der Fahrzeuge bemerkt wurde – am 23. September 2019 erstellt habe (act. 2/2/278 Frage 43). In Bezug auf die Rechnungen bestehen somit kei- ne Unklarheiten und der Beschuldigte kann aus dem Zeitpunkt der Ausstellung der Rech- nungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.8.5 Die Verteidigung bemängelt ferner die vorinstanzliche Feststellung, dass die (fehlenden) Bargeldzahlungen einzig den Beschuldigten und nicht auch seine fünf Verkäuferkollegen be- troffen hätten. Diese Behauptung sei aus der Luft gegriffen und frei erfunden (OG GD 18/3 Rz. 59). Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis er- langt hätte, wenn weitere Strafanzeigen gegen andere Verkäufer eingereicht worden wären, da sie aufgrund des Standortes des Occasion-Verkaufscenters der Privatklägerin im Kanton Zug für die entsprechenden Strafuntersuchungen zuständig gewesen wäre (Art. 31 Abs. 1 StPO). Zudem ergibt sich auch aus der eingereichten Strafanzeige vom 11. Dezember 2019, dass nur bei den fraglichen sieben Fahrzeugen, welche Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bilden, der bezahlte Verkaufspreis nicht auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt wurde. 2.8.6 Schliesslich macht die Verteidigung geltend, es sei ungeklärt und keineswegs erwiesen, dass der Verkaufserlös von CHF 139'900.00 nie bei der Privatklägerin eingegangen sei (OG GD 18/3 Rz. 32). Obwohl es zutrifft, dass keine buchhalterischen Unterlagen der Privatklägerin über den Fehlbetrag vorliegen, ist ein Schaden in genannter Höhe entgegen der Auffassung der Verteidigung erwiesen. So ist, wie gezeigt, erstellt, dass der Beschuldigte die erhaltenen Bargeldbeträge nie bei der Disposition abgegeben hat (E. II./2.7). Ebenfalls erwiesen und unbestritten ist, dass die Käufer die jeweiligen Fahrzeuge erhalten und in ihr Eigentum über- führt haben. Folglich steht der Aufgabe des Eigentums an den Fahrzeugen auf Seiten der Privatklägerin kein finanzieller Zufluss gegenüber, zumal ausgeschlossen ist, dass das Bar- geld auf einem anderen Weg als über die Disposition Eingang auf die Bankkonten und in die Buchhaltung der Privatklägerin hätte finden können. AF.________ bestätigte sodann, dass das fragliche Bargeld nicht im "Computersystem" oder der zentralen Buchhaltung erfasst wurde (act. 2/2/6 Frage 14; "Die hatten […] nichts"). AD.________ führte aus, die Buchhal- tung hätte es sofort bemerkt, wenn Unstimmigkeiten zwischen den Dossiers und den Bar-
Seite 26/37 geldeinzahlungen bestanden hätten (act. 2/2/74 Frage 13). Und AH.________ legte dar, die Kasse hätte sofort bemerkt, wenn etwas nicht gestimmt hätte (act. 2/2/142 Frage 18). Schliesslich bestätigten der Geschäftsführer AG.________ und AL.________, Leiter Legal & Compliance, in der Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 unterschriftlich, dass das entspre- chende Bargeld von mindestens CHF 139'000.00 nie auf das entsprechende Bankkonto oder die Kasse der B.________ einbezahlt wurde (act. 1/1). Vor diesem Hintergrund ist ohne unü- berwindliche Zweifel erstellt, dass der vom Beschuldigten vereinnahmte Verkaufserlös von CHF 139'900.00 nie bei der Privatklägerin eingegangen ist. 2.8.7 Zu guter Letzt ist auch die von der Verteidigung aufgestellte Hypothese, nach welcher der Beschuldigte für das bei der Privatklägerin herrschende Chaos als Sündenbock herhalten müsse, zu verwerfen (OG GD 18/3 Rz. 36). Damit impliziert die Verteidigung, die Verantwort- lichen der Privatklägerin hätten sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Weshalb aber jemand ein solches Risiko auf sich nehmen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Be- schuldigte nicht sagen konnte, ob er Feinde gehabt habe (OG GD 18 Frage 45). Zudem hät- ten sich die einvernommenen Mitarbeiterinnen der Administration, der Geschäftsführer AG.________ sowie der Leiter Legal & Compliance AL.________ alle gemeinsam gegen den Beschuldigten verschwören müssen, was grundsätzlich abwegig ist. Auch spricht dagegen, dass die Strafanzeige gegen Unbekannt und nicht spezifisch gegen den Beschuldigten ein- gereicht wurde. Endgültig auszuschliessen ist aber auch diese Hypothese, da sie weder zu erklären vermöchte, weshalb der Beschuldigte keine Quittungen für die Übergabe des Bar- geldes vorweisen konnte, noch weshalb er sich in diesen Fällen auch nie nach den Provisio- nen erkundigt hatte. Auch die Umstände rund um seine Kündigung sind mit dieser Hypothese in keiner Weise vereinbar. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm an- vertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmäs- sig zu bereichern. Den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertrau- te Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. 3.2.1 Der Beschuldigte verkaufte als angestellter Autoverkäufer der B.________ im Occasionscen- ter N.________ vom 2. März 2019 bis zum 13. August 2019 (Datum des ersten und letzten Kaufvertrages) namens und auf Rechnung der B.________ in sieben Fällen je ein Fahrzeug, nahm in der Folge jeweils im Zeitraum zwischen 5. März 2019 bis 19. August 2019 (Zeitraum Bargeldentgegennahme) den Kaufpreis in bar entgegen, leitete diesen aber nicht pflicht- gemäss an die B.________ als seine Arbeitgeberin weiter. 3.2.2 In rechtlicher Hinsicht durfte der Beschuldigte als Angestellter der Privatklägerin die ihm an- vertrauten Fahrzeuge verkaufen und dem Dritterwerber Eigentum daran verschaffen. Der vom jeweiligen Käufer bezahlte Verkaufserlös wurde dem Beschuldigten jeweils im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anvertraut. Denn Bargeld stellt eine Sache i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar (BGE 105 IV 29). Die Fahrzeuge standen unbestrittenermassen im Eigentum der Privatklägerin und waren damit für den Beschuldigten fremd. Sowohl das Fahr-
Seite 27/37 zeug als auch der aus dem Verkauf erzielte Erlös waren dem Beschuldigten anvertraut. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Verkauf der Fahrzeuge im Rahmen seiner arbeits- vertraglichen Aufgabenerfüllung erfolgte, weshalb sich der Beschuldigte durch den Verkauf allein keiner Veruntreuung schuldig gemacht hat. Er war aber arbeitsvertraglich verpflichtet, den aus dem Verkauf erlangten und ihm ebenfalls anvertrauten Verkaufserlös sofort und vollumfänglich der Privatklägerin (seiner Arbeitgeberin) weiterzuleiten. Indem er dies nicht tat, veruntreute er eine ihm anvertraute Sache und erfüllte so den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3.3 In subjektiver Hinsicht ist von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Er hatte von Anfang an beabsichtigt, die fremde anvertraute Sache zu verkaufen und sich den Verkaufserlös anzueignen und sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldig- te verwendete das Bargeld in seinem Nutzen und war weder fähig noch gewillt, dieses der Privatklägerin zurückzuerstatten. Letzteres ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er ei- ne Rückzahlungspflicht nie anerkannte. Der Beschuldigte hat den subjektiven Tatbestand nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mithin erfüllt. 3.4 Mit der Vorinstanz ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, da die verübten sie- ben Taten sich über einen längeren Deliktszeitraum verteilten, womit eine natürliche Hand- lungseinheit ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 m.w.H.). 3.5 Der Beschuldigte ist mithin der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei von folgenden Tatzeiten und Schadenshöhen für die ein- zelnen Taten auszugehen ist:
- 5. März 2019 (Erhalt CHF 18'900.00 von O.________)
- 3. Mai 2019 (Erhalt CHF 11'000.00 von Q.________)
- 6. Juni 2019 (Erhalt CHF 11'500.00 von S.________)
- 8. Juni 2019 (Erhalt CHF 21'000.00 von Y.________)
- 11. Juli 2019 (Erhalt CHF 29'200.00 von U.________)
- 12. Juli 2019 (Erhalt CHF 32'400.00 von W.________) sowie
- 19. August 2019 (Erhalt CHF 15'900.00 von AA.________) III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung umfassend dargelegt (OG GD 1 E. IV./1). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat insbesondere zutref- fend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, gemäss welcher keine Ausnah- men von der konkreten Methode mehr zulässig sind, sodass für jedes einzelne Delikt eine gesonderte Strafe auszufällen, die angemessene Strafart zu wählen und gleichartige Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren sind (BGE 144 IV 217). 2. Die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 (und 2) StGB sieht als Sanktion eine Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen vor. 3. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, be- gangen im Zeitraum vom 5. März 2019 bis 19. August 2019, schuldig zu sprechen. Nachfol-
Seite 28/37 gend ist für jede einzelne Tat die hypothetische verschuldensangemessene Einzelstrafe fest- zusetzen. 3.1.1 Verkauf Volkswagen Touran Highline: Am 8. Juli 2019 verkaufte der Beschuldigte das vorge- nannte Fahrzeug für CHF 32’400.00 an W.________ und lieferte den von diesem erhaltenen Verkaufserlös nicht der Privatklägerin ab. Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeu- tung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1). Betreffend die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich beim Deliktsbetrag von CHF 32’400.00 zwar nicht mehr um ein Bagatelldelikt, aber auch nicht um eine besonders hohe Summe handelt. Zudem handelt es sich bei der Privatklägerin um einen grossen Auto- mobilhandelskonzern, der aufgrund der Taten des Beschuldigten nicht in finanzielle Not gera- ten ist. Die Tatfolgen sind somit gering. Die objektive Tatschwere ist noch als leicht zu quali- fizieren. In subjektiver Hinsicht sind keine Elemente ersichtlich, welche die Tatschwere in ei- nem anderen Licht erscheinen liesse. Zwar hat der Beschuldigte die Eigenheiten des Ver- kaufssystems der Privatklägerin geschickt ausgenutzt und so eine gewisse kriminelle Energie offenbart. Allerdings wurde es ihm durch das Fehlen von Kontrollen auch relativ leicht ge- macht. Zudem handelte der Beschuldigte nicht aufgrund einer finanziellen Notlage, sondern aus rein egoistischen Motiven. Die Tatschwere ist somit auch insgesamt bei leicht zu veror- ten. Der leichten Tatschwere angemessen ist eine Strafe im untersten Sechstel des Strafrah- mens. Verschuldensangemessen ist eine Strafe von 120 Strafeinheiten. 3.1.2 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweck- mässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2). Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1). Die Wahl der Freiheitsstra- fe ist zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt das Gericht, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.2). 3.1.3.1 Die Staatsanwaltschaft legte im Rahmen ihrer Anschlussberufungsbegründung vorab die vorerwähnten Eckpunkte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Strafzumessung dar. Sie hielt sodann zusammengefasst fest, gemäss BGE 144 IV 217 seien Ausnahmen von der konkreten Methode nicht zulässig. Auch nach der neuesten Rechtsprechung dürfe eine Ge- samtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich
Seite 29/37 und sachlich eng miteinander verknüpft und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikten geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4). Eine natürliche Handlungseinheit sei gegeben, wenn die Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erschienen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Taten sachlich eng zusammenhingen und innert weniger Monate verübt worden seien. Weiter falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seinem deliktischen Tun erst aufgehört habe, als er aufgeflogen und von seinem Vorgesetzten zur Rede gestellt worden sei. Zudem streite er die Taten nach wie vor ab. Die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit sowie die- jenigen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe seien gegeben (OG GD 18/4 S. 1-5). 3.1.3.2 Des Weiteren hätten die bundesgerichtlichen Grundsätze die unerwünschte Folge, dass Beschuldigte, die mehrfach in kleinerem Umfang delinquieren, erheblich "besser wegkämen", als Beschuldigte, die ein schweres Delikt begingen (z.B. eine Veruntreuung von CHF 200'000.00), obwohl das Verschulden bei Ersteren noch schwerer wiege. Dies entspre- che nicht der ratio legis von Art. 49 StGB, wonach mehrfache Deliktsbegehung zu einer Straferhöhung führen solle, aber auch dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 BV. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass im Bereich sexu- elle Handlungen mit Kindern bzw. Pornografie eine Deckelung der Strafen bei 180 Tagessät- zen Geldstrafe dem im Rahmen erfolgreicher Initiativen (Tätigkeitsverbot, Unverjährbarkeit) zum Ausdruck gekommenen Volkswillen offensichtlich widerspreche. Auch bei Delikten mit obligatorischer Landesverweisung führe die Deckelung bei 180 Tagessätzen zu stossenden Folgen: Entweder würden Beschuldigte trotz geringer Strafe des Landes verwiesen, was im Einzelfall unbillig sein könne, oder aber es werde als Konsequenz mehr auf Härtefälle er- kannt, was wiederum den Volkswillen desavouiere. Im Übrigen müsste die Staatsanwalt- schaft in konsequenter Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts in zahlreichen Fällen einen Strafbefehl aussprechen statt Anklage zu erheben, was angesichts der Kritik am Strafbefehlsverfahren kaum gewollt sein könne. Eine weitere Folge besagter Rechtspre- chung sei, dass die Beschuldigten in diesen Fällen nicht mehr notwendigerweise verteidigt werden müssten, da keine Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr drohten. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei es dringend angezeigt, die vom Bundesgericht in BGE 144 IV 217 festgelegten Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung zu hinterfragen und anzupassen (OG GD 18/4 S. 5-6).
3.2 Aufgrund der voranstehend dargelegten, aktuellen Rechtsprechung ist auf Geldstrafe als Strafart zu erkennen. Zwar trifft es mit der Staatsanwaltschaft zu, dass die Taten des Be- schuldigten sachlich eng zusammenhingen und innert weniger Monate verübt worden sind. Da zwischen den Taten aber jeweils mehrere Wochen lagen, musste der Beschuldigte stets einen neuen Tatentschluss fassen. Die Taten beruhen somit im Unterschied zu einer iterati- ven oder sukzessiven Tatbegehung nicht auf einem einheitlichen Willensakt. In Fällen, in welchen zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind
– ein längerer Zeitraum liegt, fällt eine natürliche Handlungseinheit ausser Betracht (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb aus spezialpräventiven Gründen im Rahmen der Einzelstrafenbildung zwingend auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es gibt keine Gründe anzunehmen, dass eine blos-
Seite 30/37 se Geldstrafe ihre spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten gemäss der gesetzli- chen Konzeption nicht entfalten würde. Im Übrigen scheint auch die Staatsanwaltschaft an- zuerkennen, dass nach der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung in Anwendung der konkreten Methode jeweils auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, da es ansonsten nicht not- wendig wäre, die vom Bundesgericht festgelegten Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung zu hinterfragen. 3.3 Die Kritik, welche die Staatsanwaltschaft an der aktuellen Rechtslage übt, erscheint als nachvollziehbar und begründet. Die Staatsanwaltschaft legt schlüssig dar, welche stossen- den Folgen die Anwendung der konkreten Methode hat. Allerdings ist diese Thematik nicht neu und das Bundesgericht anerkennt, dass diese gesetzliche Konzeption bei mehrfach be- gangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Die sei aber – so das Bundesgericht – hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 3.4 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflich- tet (Art. 4 Abs. 1 StPO; Art. 191c BV, Art. 30 Abs. 1 BV). Präjudizien von übergeordneten Ge- richten sind nicht verbindlich. Die Bindung an die Präjudizien der Rechtsprechung der über- geordneten Gerichte beruht allein auf der Überzeugungskraft der dortigen Argumentation und der Einsicht des untergeordneten Richters, dass eine abweichende Auffassung im Falle ei- nes Weiterzuges keinen Bestand haben wird (Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 4 StPO N 12). Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur Strafzumessung mehrfach bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass ein Urteil, welches die vom Bundesgericht etablierte Vorgehensweise bei der Gesamtstrafenbildung nicht befolgte, – sofern es weitergezogen würde – keinen Bestand haben würde. 3.5 Zudem liegt der von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Rechtsprechung des Bundesge- richts eine ausführliche Rechtsauslegung zugrunde. Ausgangspunkt dieser Auslegung war bzw. ist der Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB als massgebliche Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.1). Wie gezeigt, anerkennt das Bundesgericht, dass seine fragliche Rechtsprechung zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Das Gericht teilt zudem die Auffassung der Staatsan- waltschaft, dass die aktuelle Gesetzgebung einem breiten Gerechtigkeitsempfinden wider- sprechen dürfte. Für die Rechtsauslegung ist allerdings das Gesetz und dessen Wortlaut re- levant. Dem Volkswillen wird durch den gesetzgeberischen Prozess Ausdruck verliehen. Es obliegt mithin dem Gesetzgeber für Abhilfe zu sorgen, eine Gesetzänderung vorzunehmen und die unbillige Rechtslage zu beheben. Dem Bundesgericht ist mithin beizupflichten, wenn es festhält, es sei den Gerichten nicht erlaubt, eine dem Gesetzgeber vorenthaltene Geset- zesänderung durch eine nicht gesetzeskonforme Auslegung von Art. 49 StGB vorzunehmen (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Strafzumessung Anwendung finden muss, auch wenn sie vorliegend zu einem unbilligen Er- gebnis führt. In der Folge ist auf Geldstrafe als Strafart zu erkennen. Die Einsatzstrafe für die Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Verkauf des Volkswagen Touran Highline und den
Seite 31/37 dafür vom Beschuldigten erhaltenen Betrag von CHF 32’400.00 beträgt 120 Tagessätze Geldstrafe. 3.7 Sodann sind die hypothetische Einzelstrafen für die weiteren Veruntreuungen festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die einzelnen Taten einzig hinsichtlich des Deliktsbe- trages unterscheiden. Die übrigen Unterschiede betreffend Käufer und Tatzeitpunkt sind für die Strafzumessung irrelevant. Der Deliktsbetrag bei diesen Taten liegt zudem immer tiefer als derjenige der voranstehend sanktionierten Tat im Zusammenhang mit dem Verkauf des Volkswagen Touran Highline. Folglich fällt für alle nachfolgend aufgeführten Taten eine Frei- heitsstrafe ausser Betracht, wobei zur Begründung auf die voranstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Auch hinsichtlich der übrigen strafzumessungsrelevanten Faktoren kann auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Unterschiede in den nachfolgend festgesetzten hypothetischen Einzelstrafen sind ausschliesslich durch die unter- schiedlichen Deliktsbeträge begründet:
2. Juni 2019: Skoda New Octavia Combi Ambition Deliktsbetrag: CHF 18’900.00 80 Tagessätze Geldstrafe
April 2019: Skoda Octavia Combi Ambition Deliktsbetrag: CHF 11’000.00 60 Tagessätze Geldstrafe
4. Juni 2019: Skoda Octavia Combi Ambition Deliktsbetrag: CHF 21’000.00 90 Tagessätze Geldstrafe
6. Juni 2019: VW Tiguan 2.0 TDIM Value 4x2 Deliktsbetrag: CHF 11’500.00 60 Tagessätze Geldstrafe
11. Juli 2019: Skoda Superb Combi Style Deliktsbetrag: CHF 29’200.00 110 Tagessätze Geldstrafe
August 2019: Skoda Octavia Combi Ambition Deliktsbetrag: CHF 15’900.00 70 Tagessätze Geldstrafe 4. Der Beschuldigte wird für alle voranstehend sanktionierten Taten mit Geldstrafe bestraft. Damit liegen gleichartige Strafen vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist somit eine Gesamtstrafte zu bilden. In abstrakter Hinsicht wiegen diese Taten somit gleich schwer, so- dass für die Wahl der Einsatzstrafe auf die konkret schwerste Tat abzustellen ist. Die Gelds- trafe von 120 Tagessätzen bildet mithin die Einsatzstrafe. Zwischen den zu sanktionierenden Taten besteht ein enger Sachzusammenhang, da der Beschuldigte diese im Rahmen seiner Funktion als Autoverkäufer bei der Privatklägerin begangen hat. Folglich kommt das Aspera- tionsprinzip ausgeprägt zur Anwendung und die Einsatzstrafe ist um jeweils einen Drittel der verschuldensangemessenen Einzelstrafen zu erhöhen, was eine Gesamtstrafe von 275 Ta- gessätzen ergibt (120+26 [abgerundet]+20+30+20+36 [abgerundet]+23 [abgerundet]). Gemäss Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe allerdings höchstens 180 Tagessätze. Da die voranstehend errechnete Anzahl Tagessätze diese Höchstzahl überschreitet, ist die Gelds- trafe entsprechend auf 180 Tagessätze festzulegen.
Seite 32/37 5. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Vorliegend sind keine Täterkomponenten auszumachen, die zu einer Erhöhung oder Minderung der voranstehend gebildeten Gesamtstrafe führen könnten. Die Vorinstanz konstatierte sodann eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots, da das erstinstanz- liche Hauptverfahren knapp länger als zwei Jahre gedauert hatte, und gestand dem Beschul- digten eine Strafreduktion von 10 % zu. Um festzustellen, ob das Beschleunigungsgebot ver- letzt wurde, ist die gesamte Verfahrensdauer entscheidend. Da das Berufungsverfahren zü- gig durchgeführt werden konnte (ca. 5 Monate), wird die etwas zu lange Dauer des erstin- stanzlichen Verfahrens kompensiert. Die gesamte Verfahrensdauer erweist sich somit nicht als zu lang, so dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Im Übrigen wäre dem Beschuldigten unter diesem Titel ohnehin keine Strafreduktion zu gewähren bzw. wäre diese bereits in der aufgrund der Gesetzeskonzeption zwingenden Reduktion auf 180 Tages- sätze enthalten. 6. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in der Befragung zu seinen persönli- chen Verhältnissen aus, er arbeite zurzeit aus gesundheitlichen Gründen in einem Pensum von 30 % bei der AM.________ AG und verdiene dabei CHF 4'200.00 bis CHF 4'300.00 (OG GD 18 Frage 12 und 15). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist somit von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'200.00 auszugehen, womit sich die finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Verfahren leicht verschlechtert haben (OG GD 1 E. IV./2.5). Dem Beschuldigten wird ein Pauschalabzug von 20 % zugestanden (-CHF 840.00). Da der Sohn des Beschuldigten nicht bei diesem lebt und Letzterer überdies keine Unterstützungspflichten hat, wird kein Kinderabzug gewährt. Ebenso wenig sind die Schulden zu berücksichtigen (BGE 134 IV 60 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.4). Es ergibt sich eine (abgerundete) Tagessatzhöhe von CHF 110.00 (CHF 4'200.00 minus CHF 840.00 dividiert durch 30 = CHF 112.00 bzw. abge- rundet = CHF 110.00). 7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 7.2 Bei der Frage der Legalprognose sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. So neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozi- alisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist un- zulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 7.3 Vorliegend sind keine Umstände auszumachen, welche die gesetzliche Vermutung der guten Legalprognose umzustossen vermögen. So weist der Beschuldigte insbesondere keine Vor- strafen auf. Folglich ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
Seite 33/37 7.4 Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass der beding- te Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Dagegen wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen, wenn sich der Beschuldigte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt. 8. Mit der Vorinstanz ist davon abzusehen, eine Verbindungsbusse auszusprechen. Da der Be- schuldigte keine Vorstrafen aufweist, sein Strafregisterauszug seit dem Tatzeitraum im Jahr 2019 keine weiteren Verurteilungen aufweist und die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat, erscheint es nicht notwendig, ihm einen zusätzlichen Denkzettel zu verpassen. IV. Zivilforderung 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Zivilforderung umfassend dargelegt (OG GD 1 E. V./1-5). Darauf kann verwiesen werden. 2. Die Anforderungen an die Begründung und Bezifferung einer Zivilklage sind vorliegend er- füllt; dies blieb im Berufungsverfahren unbestritten, so dass auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden kann (OG GD 1 E. V./6-8). Wie gezeigt, hat der Beschuldigte unbestrittenermassen Bargeldbeträge von gesamthaft CHF 139'900.00 entgegengenommen. Sodann ist erstellt, dass er dieses Geld nicht seiner Arbeitgeberin der Privatklägerin weiter- geleitet hat, wofür er der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen wird. Der Privatklä- gerin steht aufgrund dessen ein deliktischer Anspruch aus Art. 41 OR in Höhe des nicht wei- tergeleiteten Geldes bzw. gestützt auf in dem von ihnen bezifferten Umfang, nämlich CHF 139'000.00, zu (act. 8/26). Die Zusprechung einer höheren Schadenersatzforderung ist aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht möglich. 3. Der Beschuldigte ist somit auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 139'000.00 zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. VI./1-2). Darauf kann ver- wiesen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1 Mit vorliegendem Urteil wird der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt und der Beschuldigte wird der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen. Damit trägt der Beschuldigte die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens. Die Höhe der Kosten der Vorinstanz wurde nicht beanstandet. Die Verfahrenskosten von CHF 10'483.00 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Seite 34/37 2.2 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, so dass er unterliegt. In Bezug auf die Anschlussberufung hat der Beschuldigte allerdings als obsie- gend zu geltend, da auch diese abgewiesen wird. Die Kosten sind nach dem Aufwand zu verlegen, den die einzelnen Anträge verursacht haben. Da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft keinen grossen zusätzlichen Aufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwen- dung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 5'000.00 festzulegen.
E. 20 Juni 2022 E. 23.4.2). 4. Die dem Beschuldigten gehörenden Uhren (Uhrenbox mit 4 Uhren [1 PF-RM RG, 1 Eval, 1 De Ville, 1 IWC] sowie die Uhrenbox mit einer Longines) sind gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 442 Abs. 4 StPO durch die Gerichtskasse des Kantons Zug zu verwerten und der entsprechende Erlös anschliessend mit den vom Beschuldigten zu tragenden Ver- fahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verrechnen. Ein allfälliger Rest- saldo ist dem Beschuldigten herauszugeben.
Seite 36/37 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
13. November 2024 betreffend folgende Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist: "5.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 16'324.90 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ihm bereits ausgerich- teten Akontozahlung in der Höhe von total CHF 4'079.00 wird Vormerk genommen." 2. Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird abgewiesen. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 4. Der Beschuldigte D.________ wird der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 5. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ AG Schadenersatz in Höhe von CHF 139'000.00 zu bezahlen. 7.1 Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 10'483.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – dem Be- schuldigten auferlegt. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Rechtsanwalt H.________, CHF 16'324.90 inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Strafabteilung S2 2025 7 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 23. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und B.________ AG, vertreten durch C.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1974 in E.________, von F.________, wohnhaft in G.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend Veruntreuung (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 13. November 2024; SE 2022 58)
Seite 2/37 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammengefasst vor, mehrfach ihm anvertraute Vermögens- werte in seinem Nutzen verwendet zu haben, indem er im Jahr 2019 als bei der B.________ AG (nachfolgend: B.________) angestellter Autoverkäufer namens und auf Rechnung seiner Arbeitgeberin in deren Räumlichkeiten sieben Kaufverträge mit sieben verschiedenen Kun- den abgeschlossen und die Kaufpreiszahlungen im Umfang von total rund CHF 140'000.00 entgegengenommen und entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht der Ar- beitgeberin abgegeben, sondern für sich privat verbraucht habe. 2. Am 4. November 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers sowie der zuständige Staatsanwalt teilnahmen (SE GD 36/1). Nach der Behandlung der Vorfragen wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache be- fragt. Anschliessend stellte die Verteidigung zwei Beweisanträge: Erstens seien die Unterla- gen zu den Bankkonti des Beschuldigten zu edieren und zweitens sei ein Schreiben der I.________ [Versicherung] zu den Akten zu nehmen. Die Vorinstanz wies den ersten Bewei- santrag einstweilen ab und nahm das erwähnte Schreiben praxisgemäss zu den Akten (SE GD 36/2). Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Anschliessend wurde die Verhandlung zwecks Urteilsberatung unterbrochen. Gleichentags eröffnete und begründete die Vorinstanz ihr Urteil mündlich. Den Parteien wurde das Dispositiv ausgehän- digt (SE GD 36/1). Mit Eingabe vom 19. November 2024 meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten Berufung an (SE GD 38). 3. Am 25. April 2025 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses konnte der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 28. April 2025 zugestellt werden (SE GD 47/1 und 2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): "1. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J.________ AG Schadenersatz in Höhe von CHF 139'000.00 zu bezahlen. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 7'063.00 Untersuchungskosten CHF 3'000.00 Entscheidgebühr CHF 420.00 Auslagen CHF 10'483.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt.
Seite 3/37 5. 5.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 16'324.90 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ihm bereits ausgerich- teten Akontozahlung in der Höhe von total CHF 4'079.00 wird Vormerk genommen. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1 Folgende beschlagnahmten Uhren werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 442 Abs. 4 StPO durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Ver- wertungserlös wird mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten seiner amtlichen Verteidigungen) verrechnet:
- Uhrenbox mit 4 Uhren (1 PF-RM RG, 1 Eval, 1 De Ville, 1 IWC (Nr. 1 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände)
- Uhrenbox mit einer Longines (Nr. 2 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände) 6.2 Ein allfälliger Restsaldo aus der Verwertung dieser Uhren ist an den Beschuldigten herauszugeben. 7. [Rechtsmittel]" 4. Am 12. Mai 2025 reichte die amtliche Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldig- ten die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2): "1. Das Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024 sei mit Ausnahme der Dispo-Ziffer 5.1 vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen. 2bis. Eventualiter seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Beschlagnahme über sämtliche beschlagnahmten Gegenstände sei aufzuheben und sämtliche Ge- genstände seien dem Beschuldigten auszuhändigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." 5. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatkläge- rin die Berufungserklärung des Beschuldigten eröffnet und ihnen Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Par- teien aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 20). 6. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 ersuchte die Verteidigung um eine Erstreckung der Frist, um Beweisanträge zu stellen (OG GD 4).
Seite 4/37 7. Am 4. Juni 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträ- ge (OG GD 5): "1. Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 13. November 2024 sei aufzuheben. 2. D.________ sei stattdessen zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auszuschieben [recte: aufzuschieben] sei. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten D.________." 8. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2025 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Verteidigung und der Privatklägerin zu und setzte ihnen Frist, um innert 20 Tagen zu er- klären, ob Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt werde. Zudem entsprach die Verfahrensleitung dem Fristerstreckungsgesuch der Verteidigung und erstreckte die entspre- chende Frist für alle Parteien um 20 Tage (OG GD 6). 9. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 erklärte die Verteidigung, sie verzichte auf das Stellen von Beweisanträgen (OG GD 7). Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erklärte sie weiter, dass auf das Stellen eines Nichteintretensantrages auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ver- zichtet werde (OG GD 8). 10. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 hielt die Verfahrensleitung fest, dass keine Anträge auf Nichteintreten und keine Beweisanträge gestellt wurden sowie dass eine Berufungsver- handlung durchgeführt werde (OG GD 9). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde diese auf den 1. September 2025 festgesetzt. Die Verfahrensleitung lud den Beschuldigten vor und traf die erforderlichen Anordnungen (OG GD 10 und 11). 11. Am 1. September 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und des zuständigen Staatsanwalts statt. Der Beschuldigte wurde zur Person und auch umfassend zur Sache befragt. Anschliessend beantragte die Verteidigung drei namentlich genannte Verkäufer der B.________, welche mit dem Beschul- digten zusammengearbeitet hatten, als Zeugen zu befragen. Das Gericht wies diesen Antrag ab. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (OG GD 18). Erwägungen I. Formelles 1. Die Verteidigung hat namens des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung angemeldet und hernach beim Gericht Berufung erklärt. Sodann folgte eine form- und fristgerechte An- schlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft. Nichteintretensgründe wurden weder hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten noch mit Bezug auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es ist mithin auf die Be- rufung wie auch auf die Anschlussberufung einzutreten.
Seite 5/37 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 In seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 5.1 (Entschädigung amtliche Verteidigung) vollumfänglich aufzuheben. Über die Kostenregelung ist ohnehin von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Folglich ist einzig Dispositiv-Ziff. 5.1 in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung lediglich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 (Sanktion) und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzu- schieben sei (OG GD 5). 2.4 Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, darf im Berufungsverfahren eine höhere Sanktion ausgesprochen werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift mit Bezug auf eine allfällige Sanktion daher nicht. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Parteien stellten weder in ihren (Anschluss-)Berufungserklärungen noch innert der nach- folgend angesetzten Frist Beweisanträge. Vor der Berufungsverhandlung wurde ein aktueller Strafregisterauszug beigezogen. Im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen. Während der fallzu- ständige Staatsanwalt keine Beweisanträge stellte, beantragte die Verteidigung, es seien die
Seite 6/37 ehemaligen Mitarbeiter der Privatklägerin, K.________, L.________ und M.________, zu den Vorwürfen, insbesondere zum geschilderten "Verkauf mit den kleinen Noten" zu befra- gen. Zur Begründung führte die Verteidigung sinngemäss aus, gestützt auf die vorangegan- genen Aussagen des Beschuldigten sei es angezeigt, die fraglichen Personen zu befragen, da diese bestätigen könnten, dass das Geld aus dem fraglichen Verkauf der Disposition übergeben und gezählt worden sei und man darüber gewitzelt habe. Damit könne zumindest in diesem einen Verkaufsfall bewiesen werden, dass sich der Beschuldigte nicht der Verun- treuung schuldig gemacht habe, was auch zu unüberwindbaren Zweifeln an der Schuld des Beschuldigten bei den übrigen Fällen führen müsse. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Beweisantrages. Das Gericht wies den Beweisantrag nach kurzer Unterbre- chung der Verhandlung unter Vorbehalt von Art. 349 StPO ab (OG GD 18 S. 16). Diese Ein- schätzung bestätigte sich auch im Rahmen der Beratung (E. II./2.7.5). 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 5. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die vorhandenen Beweismittel verwertbar sind, wobei nicht auf die erste Einvernahme des Beschuldigten abgestellt wird. Es kann somit offenbleiben, ob bei dieser Einvernahme ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen hatte und die entsprechenden Aussagen unverwertbar sind. Im Übrigen kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden, da diese im Berufungsverfahren unbestritten geblieben sind (OG GD 1 E. I./3.). 6. Die B.________, vertreten durch C.________, hat sich am 30. Januar 2020 im Verfahren ge- gen den Beschuldigten rechtsgenüglich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (act. 8/26). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Stellung als Legal Counsel von einer internen Ermächtigung der B.________ auszugehen, auch wenn C.________ nicht im Handelsregis- ter eingetragen ist. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist die B.________ AG und nicht die J.________ AG Privatklägerin im vorliegenden Verfahren. Zwar wurde die Strafan- zeige vom 11. Dezember 2019 im Namen der J.________ AG eingereicht (act. 1/1), doch hat sich nur die B.________ AG als Privatklägerin konstituiert (act. 8/26).
Seite 7/37 II. Tatvorwurf der Veruntreuung 1. Anklagevorwurf, Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer ergänzten Anklageschrift Folgendes vor: "D.________ war ab dem 1. Juni 2011 bei der B.________ AG als Automobilverkäufer Occasionen angestellt und als solcher im Occasionscenter der B.________ AG an der AN.________-strasse 2, N.________, tätig. Am 2. März 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit O.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda New Octavia Combi Ambition, metal grau metallic/satin schwarz, Chassis-Nr. P.________, zum Preis von CHF 18'900.00. Am
5. März 2019 übergab O.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genann- ter Höhe D.________. Diesen Geldbetrag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Pflicht nicht der B.________ AG ab, sondern verbrauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hat- te. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine. Am 15. April 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit Q.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda Octavia Combi Am- bition, weiss, Chassis-Nr. R.________, zum Preis von CHF 11'000.00. Am 3. Mai 2019 übergab Q.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbe- trag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Pflicht nicht der B.________ AG ab, sondern ver- brauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine. Am 31. Mai 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit S.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Volkswagen Tiguan 2.0 TDIBM Value 4x2, grau, Chassis-Nr. T.________, zum Preis von CHF 11'500.00. Am 6. Juni 2019 übergab S.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbetrag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht der B.________ AG ab, sondern verbrauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbe- reitschaft bestand bei D.________ keine. Am 11. Juli 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit U.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda Superb Combi Style, beige, Chassis-Nr. V.________, zum Preis von CHF 29'200. Am 11. Juli 2019 übergab U.________ im Gross- raumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbetrag lie- ferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht der B.________ AG ab, sondern ver- brauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine. Am 8. Juli 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rech- nung der B.________ AG mit W.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Volkswagen Touran Highline 2.0 TDI 7, weiss, Chassis-Nr. X.________, zum Preis von CHF 32'400.00. Am 12. Juli 2019 übergab W.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbe- trag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht der B.________ AG ab, sondern
Seite 8/37 verbrauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine. Am 4. Juni 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit Y.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda Octavia Combi Ambi- tion, schwarz, Chassis-Nr. Z.________, zum Preis von CHF 21'000.00. Am 8. Juni 2019 übergab Y.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbe- trag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht der B.________ AG ab, sondern verbrauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine. Am 13. August 2019 schloss D.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ namens und auf Rechnung der B.________ AG mit AA.________ einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda Octavia Combi Ambition, weiss, Chassis-Nr. AB.________, zum Preis von CHF 15'900.00. Kurz darauf übergab AA.________ im Grossraumbüro des Occasionscenters N.________ den Kaufpreis in genannter Höhe D.________. Diesen Geldbe- trag lieferte D.________ entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht der B.________ AG ab, sondern verbrauchte ihn für sich privat, im Wissen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Ersatzbereitschaft bestand bei D.________ keine." 1.2 Die Vorinstanz würdigte die vorliegenden Beweise und kam im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung zu folgendem Schluss (OG GD 1 S. 33): - Nicht auffindbare Bargeldzahlungen betreffen - soweit ersichtlich - einzig den Beschuldigten und nicht auch seine fünf Verkäufer-Kollegen. Das geltend gemachte chaotische System (Dispo neu in AC.________, Situati- on im Grossraumbüro) betraf aber alle Verkäufer. - Es waren unterschiedliche Admin-Mitarbeiterinnen gemäss Zeiterfassung involviert (Empfangnahme bzw. Lee- rung des Tresors). Der Erhalt des Bargeldes (persönlich oder im Tresor) wurde nie visiert. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass mehrere Mitarbeiterinnen zusammen oder allein die Bargeldentgegennahme in sieben Fäl- len in Abrede stellen und somit den Beschuldigten belasten würden. Für ein entsprechendes - aufeinander ab- gesprochenes - Handeln liegen keine Anhaltspunkte vor und konnten auch vom Beschuldigten nicht dargetan werden. Wie bereits dargelegt, war auch nicht immer nur AD.________ zugegen. Die Verteidigung stellte im Vorverfahren den Antrag, diesbezügliche Ermittlungen zu führen, was abgelehnt wurde mit der Begründung, dass AD.________ lediglich an drei auf den Verkauf folgenden Tagen gearbeitet habe (act. 9/33 ff.). - Unbestritten ist, dass die sieben Verkäufe stattgefunden haben samt (zum Teil aktenkundigen) vorgängigen Vorbereitungsarbeiten. Die diesbezüglichen Argumente des Beschuldigten betreffen einzig die Frage, weshalb die Nichtabgabe des Bargelds nicht aufgefallen ist. Gerade die hohe Verkaufskadenz von sechs Verkäufern (der Beschuldigte verkaufte im Zeitraum März bis August 2019 regulär 91 Autos) und die drei bis vier Teilzeit- Admin-Mitarbeiterinnen lassen erahnen, dass man die Übersicht, wer wann welches Auto zu welchem Betrag, vorab oder in bar bezahlt, nicht haben konnte. - Unbestritten ist, dass Verkaufsverträge erstellt wurden und es ist auch davon auszugehen, dass entsprechen- de Dossiers erstellt wurden, wobei einzig der Verbleib der Dossiers (insb. mit geltend gemachter Gegenquittie- rung seitens Admin-Mitarbeiterin) unklar ist. Aber alle Zeuginnen sagten übereinstimmend aus, dass keine Ge- genquittierung der abgelieferten Bareinnahmen stattgefunden habe, da zusätzlich zur handschriftlichen Quittie- rung Systemeinträge erfolgt wären, was allerdings nie stattfand. - Wie unter E. III.2.3.2 erwähnt, mutmasst die Privatklägerin wegen der wenigen Unterlagen betreffend die Käu- fer O.________ (Kaufpreis CHF 18'900.00), U.________ (Kaufpreis CHF 29'200.00), W.________ (Kaufpreis CHF 32'400.00) und Y.________ (Kaufpreis CHF21'000.00; vgl. zum Ganzen die Tabelle), dass der Beschul-
Seite 9/37 digte diese Dossiers möglicherweise verschwinden liess (act. 5/3/1/5 [Eingabe Privatklägerin]). Es ist augenfäl- lig, dass es sich hierbei um die vier teuersten verkauften Autos handelt. - Der Beschuldigte gab an, dass Ende April/Anfang Mai 2019 das Fehlen des Bargeldes aus dem ersten Verkauf (März 2019) hätte bemerkt werden müssen. AE.________ ging anfangs Mai 2019 in den Mutterschaftsurlaub. Die Geldübergabe des zweiten Verkaufs fand rund zwei Monate später (3. Mai 2019) statt. Als auch das Feh- len dieses Bargeldbetrages nicht festgestellt wurde/werden konnte, erhöhte der Beschuldigte die Kadenz (6. und 8. Juni 2019, 11. und 12. Juli 2019, letztmals im Augst 2023). - Nachträgliche (nach Übergabe des Autos) Rechnungserstellung ist nur ein buchhalterischer Vorgang, damit die Bargeldzahlungen im (Buchhaltungs-)System erfasst werden. - Das Nichtreagieren des Beschuldigten nach der Konfrontation mit den Vorwürfen seitens der B.________ so- wie das Untätigbleiben des Beschuldigten bzw. das Nichteinreichen von allenfalls entlastenden Unterlagen im Vor- und Gerichtsverfahren wird im Rahmen dieser Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. […] Für das Gericht gilt das Folgende als erstellt: Es herrschte im deliktsrelevanten Zeitraum wegen der Umstellung ein gewisses Durcheinander: AE.________ ging anfangs Mai 2019 in den Mutterschaftsurlaub. Für die sechs zum Teil anwesenden Verkäufer plus eine von vier sich wechselnden Teilzeit-Admin-Mitarbeiterinnen herrschten im Grossraumbüro enge Raumverhältnisse; auch hekti- sche Situationen im Alltagsgeschäft sind nachvollziehbar. Die sieben Bargeldbeträge im Umfang von total CHF 139'900.00 wurden weder einer der vier sich wechselnden Teilzeit-Admin-Mitarbeiterinnen übergeben noch im Tresor deponiert. Die Anklage nennt betreffend AA.________ für die Bargeldübernahme "kurz darauf" (bezogen auf den Kaufvertrag vom 13. August 2019). Gemäss "Bereitstel- lung/Ablieferung" wird vom Ablieferungstermin am 19. August 2019, 17 Uhr, ausgegangen (act. 8/81), die "Ver- kaufsablieferungskontrolle" erfolgte ebenfalls am 19. August 2019 (act. 8/82), sodass gerichtlicherseits auf dieses Datum für den Bargelderhalt abgestellt wird: […] 1.3 Die Verteidigung begründete die Berufung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zusammengefasst folgendermassen (OG GD 18/3): 1.3.1 Die Vorinstanz habe Unsicherheiten und Lücken zuungunsten des Beschuldigten gewertet. Sie habe die Beweislast in unzulässiger Art und Weise dem Beschuldigten aufgebürdet. Das Urteil sei ein Musterbeispiel dafür, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo das Herzstück unseres Strafrechts darstelle. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung lägen die fraglichen Sachverhalte schon über sechs Jahre zurück. Das Verfahren habe den Beschuldigten zer- mürbt, ihm gesundheitlich geschadet und sein Leben über Jahre blockiert. Es sei die Pflicht des Gerichts, hier ein Zeichen zu setzen und die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzuhalten (OG GD 18/3 Rz. 1-11). 1.3.2 Der Beschuldigte sei über acht Jahre im Occasionscenter N.________ der Privatklägerin als Automobilverkäufer tätig gewesen. In all den Jahren habe es kein einziges Mal Probleme oder Beanstandungen gegeben. Auch bei den in Frage stehenden Fahrzeugen habe sich der Beschuldigte an die betriebsinternen Vorgaben gehalten. Dies sei in sämtlichen Einvernah-
Seite 10/37 men von den Zeuginnen bestätigt worden. Besonders deutlich habe AD.________ ausge- führt, dass der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten stets korrekt erfüllt und die Ver- träge ordnungsgemäss im CRM-System erstellt habe. Die Erstellung der Dossiers habe aber der Administration oblegen. Der Beschuldigte habe nichts anderes getan, als seine Arbeit so auszuführen, wie er es jahrelang tadellos getan habe. Wenn in der weiteren Abwicklung Feh- ler oder Lücken entstanden sein sollten, so wären diese nicht ihm anzulasten. Gar aktenwid- rig sei die Behauptung von AF.________, wonach die sogenannten "Zettel" für die Werkstatt nichts mit der Administration N.________ zu tun hätten, da die "Zettel" von der Administrati- on zu unterzeichnen gewesen seien (OG GD 18/3 Rz.12 -16). 1.3.3 Gemäss den Ausführungen der Privatklägerin habe am 28. August 2019 die jährliche Inven- taraufnahme stattgefunden. Das Ergebnis sei nicht glaubhaft, da selbst bei der Privatklägerin Unsicherheiten geherrscht hätten, was fehle und was nicht. In der E-Mail vom 29. August 2019 sei die Privatklägerin noch der festen Überzeugung gewesen, der Beschuldigte habe acht Fahrzeuge verkauft und den Verkaufserlös nicht abgeliefert. Mit Eingabe vom 11. De- zember 2019 habe dieselbe Privatklägerin plötzlich nur noch von sieben Fahrzeugen gespro- chen. Es sei ungeklärt, was mit diesem achten Fahrzeug geschehen sei. Der Beschuldigte habe immer alle Unterlagen abgegeben. Sonst liesse sich nicht erklären, dass der Ge- schäftsführer AG.________ höchstpersönlich, keine zwei Wochen vor der angeblichen Inven- taraufnahme eigenhändig die streitgegenständlichen Kaufverträge unterzeichnet habe. Daher könne nicht behauptet werden, der Beschuldigte habe heimlich und pflichtwidrig gehandelt. Sämtliche Rechnungen lägen vor und seien nach Ablieferung erstellt worden, wie es die in- ternen Vorgaben verlangen würden. Alles deute darauf hin, dass die Privatklägerin ein admi- nistratives Chaos gehabt habe und (mutmasslich) jemand aus der Administration mit Zugriff zum Tresor dies zu seinem Nutzen zu verwenden gewusst habe. Die Administration habe die entsprechenden Dokumente ausgehändigt und die Dossiers erstellt – ohne diese Unterlagen hätte der Beschuldigte den Käufern weder die Fahrzeuge noch die Fahrzeugpapiere aushän- digen können. Auf jeder Rechnung sei erkennbar, dass die Fahrzeuge vor der Ablieferung beim Strassenverkehrsamt eingelöst worden seien. Dazu hätten die Versicherungsnachweise beschafft werden müssen und die Administration habe die Ausweise und die Kontrollschilder direkt vom Strassenverkehrsamt zugestellt erhalten (OG GD 18/3 Rz. 17-27). 1.3.4 Auffällig sei zudem, dass die Zeuginnen AF.________, AD.________ und AH.________ übereinstimmend angegeben hätten, die Leiterin AE.________ habe über sämtliche Vorgän- ge genau Bescheid gewusst. Doch dies könne nicht möglich sein, da die Leiterin AE.________ im relevanten Zeitpunkt im Mutterschaftsurlaub gewesen sei. Frau AE.________ habe bestätigt, dass der Beschuldigte sich gemäss den Darlegungen an den korrekten Ablauf gehalten habe. Sie habe zudem ausgeführt, dass ein Dossier aufgrund der Unterschrift von AG.________ zwingend in die Administration gelangt sei. Es sei völlig unge- klärt und keineswegs erwiesen, dass der in Frage stehende Verkaufserlös von CHF 139'900.00 angeblich nie bei der Privatklägerin eingegangen sei. Ein entsprechender Fehlbetrag dieser Grössenordnung liesse sich durch buchhalterische Abschlüsse belegen; diese Unterlagen fehlten allerdings gänzlich. Es sei zudem offen, welche Fahrzeuge im rele- vanten Zeitraum tatsächlich verkauft worden seien und wie sich die Inventur im Einzelnen gestaltet habe. Es sei in keiner Weise erstellt, dass die Privatklägerin einen Vermögensscha- den erlitten habe. Es sei auch in Erinnerung zu rufen, auf welche Art und Weise die Privat- klägerin ihre Eingaben getätigt habe. Die Kaufverträge seien in verschiedenen, teilweise un-
Seite 11/37 vollständigen Ausfertigungen eingereicht worden. Der Beschuldigte soll als Sündenbock für dieses Chaos herhalten. Ein Täter, der vertuschen wolle, hinterlasse keine ordnungsgemäs- se, beweisbelastende Quittierungen und – ein weiteres entscheidendes Faktum – bei der Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2020 sei nichts gefunden worden. Zudem sei ein weite- rer Umstand von grosser Bedeutung: Die internen Vorgänge seien im relevanten Zeitraum besonders unstrukturiert gewesen und die Kontrolle sei aufgrund des Mutterschaftsurlaubs von Frau AE.________ eingeschränkt gewesen (OG GD 18/3 Rz. 28-43). 1.3.5 Die Vorinstanz – so die Verteidigung weiter – stütze sich in willkürlicher Weise auf die Aus- sagen von AF.________ und AD.________ und nehme ohne jede kritische Würdigung an, sie hätten kein Bargeld entgegengenommen. Es stelle sich die Frage, wie aber eine solche Gewissheit bestehen könne, wenn sie sich nicht einmal daran hätten erinnern können, ob sie an den fraglichen Tagen überhaupt gearbeitet hätten. Es sei ebenso wahrscheinlich – ja so- gar naheliegender –, dass jemand aus der Administration das Geld an sich genommen habe. Die Staatsanwaltschaft habe den Beweisantrag betreffend die Ermittlung der Geldflüsse auf dem Bankkonto von AD.________ abgewiesen. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass AD.________ nicht immer gearbeitet habe und immer eine andere Mitarbeiterin anwesend gewesen sei. Die Verteidigung bleibe dabei: AD.________ sei immer allein zugegen gewe- sen, habe Zugang zum Tresor gehabt und hätte die Gelder ungestört aneignen können. So- mit sei auch die vorinstanzliche Argumentation auf Seite 27 faktenwidrig. Besonders auffällig sei schliesslich, dass gerade jene Person, welche das gesamte Dossier habe verschwinden lassen, offenbar mit beachtlicher Sorgfalt dafür gesorgt habe, dass ausgerechnet jene eine Seite eines Kaufvertrages noch auffindbar geblieben sei, welche die Unterschrift des Be- schuldigten getragen habe. Das sei ein klassisches Alarmzeichen für Manipulation. Gesamt- haft hätte die Vorinstanz offensichtliche, vernünftige und unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschuldigten hegen müssen und die Zweifel hätten zwingend zu einem Frei- spruch führen müssen – in dubio pro reo. Der Beschuldigte habe sich nichts zuschulden kommen lassen und sei zwingend freizusprechen (OG GD 18/3 Rz. 44-69). 1.4.1 Die Staatsanwaltschaft entgegnete dem an der Berufungsverhandlung, man habe vom Be- schuldigten weiterhin keine plausible Erklärung gehört, weshalb die Quittungen nicht vorhan- den seien. Es lägen Kaufverträge mit Quittungen vor, gemäss welchen der Beschuldigte das Bargeld entgegengenommen habe; das sei ein sehr starker Beweis. Es könne keine Rede davon sein, dass das Urteil der Vorinstanz auf nicht abgenommenen Beweisen beruhe. Die Staatsanwaltschaft habe bewiesen, dass der Beschuldigte das Geld entgegengenommen habe, die entsprechenden Quittungen lägen vor. Soweit die Verteidigung sage, das Verfah- ren habe den Beschuldigten zermürbt und ihm gesundheitlich geschadet, sei daran zu erin- nern, dass er zu Beginn Gelegenheit gehabt hätte, das Ganze aufzuklären. Er habe sich aber in keiner Weise darum bemüht, sondern, wie er selbst gesagt habe, blockiert. 1.4.2 Die Zeugenaussagen seien von der Vorinstanz gewürdigt worden und die Kernaussage sei klar: Es sei kein Geld übergeben worden. Die Bestätigung über die Richtigkeit und die Ord- nungsmässigkeit der Verkäufe sage nichts darüber aus, ob das Geld abgegeben worden sei. Der Beschuldigte trage zweifellos die Verantwortung dafür, dass er das Geld nicht abgege- ben habe. Es stelle sich die Frage, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten falsch be- schuldigen sollte. Dies sei nicht plausibel. Der Beschuldigte habe an der Aufklärung kein In- teresse gehabt und an den Zeugeneinvernahmen nicht einmal teilgenommen. Betreffend den
Seite 12/37 Verdacht der Mitarbeiterinnen der Administration, dass diese das Geld genommen hätten, habe die Vorinstanz diesen aufgrund der edierten Unterlagen in genügender Weise ausräu- men können. Der Umstand, dass AD.________ jeweils am Folgetag als Erste im Büro gewe- sen sei, vermöge nur gegen sie zu sprechen, wenn der Kaufpreis tags zuvor tatsächlich in den Tresor gelegt worden sei. Im Fall, in welchem der Beschuldigte das Geld direkt der Dis- position übergeben habe, vermöge dies nichts zu beweisen. Dies gelte für alle sechs Daten (OG GD 18 S. 18-20). 2. Beweislage und Beweiswürdigung 2.1 Die Vorinstanz hat die Beweislage, insbesondere die Aussagen der verschiedenen Perso- nen, an verschiedenen Stellen ausführlich und zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. III./2 und 3.2). Darauf kann vorab verwiesen werden. Allfällige weitere oder detailliertere Darlegungen der Beweislage erfolgen direkt im Rahmen der Würdigung. 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachverhaltsvariante aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie ver- bietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen wer- den kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Der vorerwähnte "In-dubio- Grundsatz" ist wie dargelegt erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendi- gen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweis- würdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vor- gangs das Beweisergebnis feststellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2021 vom 14. Fe- bruar 2022 E. 4.3). 2.3 Vorliegend ist der folgende Sachverhalt aufgrund der Akten erstellt und unbestritten: Der Be- schuldigte war vom 1. Juni 2011 bis zu seiner fristlosen Kündigung per 16. September 2019 in einem Pensum von 100 % als Automobilverkäufer im Occasionscenter N.________ der B.________ angestellt. In dieser Funktion verkaufte er die nachfolgenden Fahrzeuge an die genannten Personen:
2. Juni 2019: Skoda New Octavia Combi Ambition (act. 2/1/11) Verkaufspreis: CHF 18’900.00 Käufer: O.________ April 2019: Skoda Octavia Combi Ambition (act. 2/1/12) Verkaufspreis: CHF 11’000.00 Käuferin: Q.________
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4. Juni 2019: Skoda Octavia Combi Ambition (act. 2/1/17) Verkaufspreis: CHF 21’000.00 Käufer: Y.________
6. Juni 2019: VW Tiguan 2.0 TDIM Value 4x2 (act. 2/1/13-14) Verkaufspreis: CHF 11’500.00 Käufer: S.________
8. Juli 2019: VW Touran Highline 2.0 TDI 7 (act. 2/1/16) Verkaufspreis: CHF 32’400.00 Käufer: W.________
11. Juli 2019: Skoda Superb Combi Style (act. 2/1/15) Verkaufspreis: CHF 29’200.00 Käufer: U.________ August 2019: Skoda Octavia Combi Ambition (act. 2/1/18-19) Verkaufspreis: CHF 15’900.00 Käufer: AA.________ 2.4 Ebenfalls unbestritten ist, dass sämtliche Käufer dem Beschuldigten den Kaufpreis bar übergaben und im Gegenzug die jeweiligen Fahrzeuge erhalten haben. Umstritten ist, ob der Beschuldigte das erhaltene Bargeld danach bei der Disposition abgegeben oder sich damit unrechtmässig bereichert hat. 2.5 Aussagen des Beschuldigten 2.5.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser als direkt vom Strafver- fahren Betroffener ein Interesse daran hat, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalt, Begeben- heiten etc. in einem für ihn günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da er im Fall einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rech- nen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass seine Aussagen per se weniger glaub- haft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt mit der notwendigen Vorsicht zu würdigen. 2.5.2 Der Beschuldigte sagte konstant aus, die jeweiligen Kaufpreise in N.________, im Gross- raumbüro, bar erhalten zu haben. Er habe alles "normal abgegeben", "alles der Disposition ausgehändigt", nie etwas für sich behalten (act. 2/1/42). Üblicherweise habe er dafür eine Quittung erhalten, konkret könne er sich nicht erinnern, diese müsste im Ablieferungsdossier enthalten sein, welches er jeweils abgegeben habe, "inklusive das Geld". Er verfüge über keine Unterlagen. Er erinnere sich an den Verkauf an W.________, welcher in kleinen Noten bezahlt habe, die Dispo habe damals fast die Schraube gemacht, daran könnten sich alle Verkäufer erinnern (act. 2/1/40).
Seite 14/37 2.6 Aussagen der Zeuginnen 2.6.1 Zur Glaubwürdigkeit der vier Zeuginnen ist zu sagen, dass sie Arbeitskolleginnen des Be- schuldigten waren und – sofern den Aussagen des Beschuldigten Glauben geschenkt würde und er das Bargeld abgeliefert haben sollte – sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich des Geldes zu behändigen (vgl. E. II./2.7.6). Auch ist denkbar, dass sie andere arbeitsrechtliche Versäumnisse verschleiern möchten. Somit könnten sie grundsätzlich ein Interesse daran haben, ihre Aussagen in eine für sie günstige Richtung zu lenken und dadurch allenfalls ei- genes Handeln zu beschönigen. Andererseits ist zu bedenken, dass die Zeuginnen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagten, weshalb ihre Angaben nicht leichthin in Frage gestellt werden dürfen. 2.6.2 Die Zeugin AF.________ gab zusammengefasst an (act. 2/2/1), dass die Dispo den Erhalt des Bargeldes oder das Geld im Tresor auf dem Vertrag oder auf der Rechnung zum Schutz des Verkäufers und der Dispo visiere. Eine Quittung müsse vorhanden sein (act. 2/2/5). Die Provision hätten die Verkäufer nur erhalten, wenn das Dossier wirklich komplett gewesen sei. Der Beschuldigte sei der erste gewesen, welcher auf der "Matte" gestanden wäre, wenn sei- ne Provision nicht pünktlich ausbezahlt worden wäre. Bis Mai 2019 sei das über N.________ gelaufen, danach über AC.________. Nach dem quittierten Erhalt des Bargeldes sei dieser Vorgang als Zahlungseingang im Computersystem erfasst worden. Das Bargeld sei immer in N.________ verblieben. Sie habe das Bargeld nicht entgegengenommen, sonst wäre auf dem Kaufvertrag oder auf der Rechnung ihr Visum. Es seien keine Rechnungen erstellt wor- den. Wäre eine Rechnung erstellt worden, wären die Infos übermittelt worden (auch für die Occasions-/Werksgarantie) und es hätte einen offenen Debitor generiert (act. 2/2/8). Es sei weder Bargeld noch das Dossier abgeliefert oder der Abgabetermin weitergeleitet worden. Sie hätten kein "Puff" gehabt, sonst hätten sie dieses auch mit anderen Verkäufern gehabt (act. 2/2/11). Gewisse Dossiers seien schliesslich aufgefunden worden. Da das Dossier nach der Auslieferung des Fahrzeuges nicht über die Dispo gelaufen sei, habe die Rechnungser- fassung gefehlt und es habe alles nacherfasst werden müssen (act. 2/2/14). Fakt sei gewe- sen: "Es war kein Dossier vorhanden, es war kein Geld vorhanden und es wurde keine Rechnungstellung gemacht" (act. 2/2/19). 2.6.3 Die Zeugin AD.________ gab zusammengefasst an (act. 2/2/137), dass das Verkaufsdossier zur Disposition komme, sobald der Verkaufsvertrag erstellt worden sei, damit diese das Dos- sier weiter für die Fahrzeugablieferung vorbereiten könne. Dazu benötige man ein Abliefe- rungsdatum. Die Kontrolle über das Fahrzeug habe man erst, wenn im Buchhaltungspro- gramm nach dem Fahrzeugverkauf effektiv eine Rechnung erstellt worden sei. Sobald Bar- geld übergeben worden sei, werde der Erhalt auf der Rechnung oder auf dem Verkaufsver- trag quittiert, eine Kopie verbleibe im Dossier, eine komme ins Mäppchen Kasse. Die Bargel- der seien in N.________ verblieben. Da auf den Verkaufsbelegen keine Quittierung vorhan- den sei, habe auch niemand Bargeld entgegengenommen. Was der Beschuldigte habe ma- chen müssen (Vertrag im CRM erstellen), habe er korrekt gemacht. Die weiteren Schritte hät- ten von der Disposition erfolgen müssen. Die Rechnung werde erst nach der Fahrzeugablie- ferung erstellt. Sie habe bestimmt kein Bargeld entgegengenommen. Der Beschuldigte hätte das Fahrzeug unbemerkt verkaufen können, die B.________ hätte dies sofort entdeckt, wäre Bargeld vorhanden gewesen (act. 2/2/79).
Seite 15/37 2.6.4 Die Zeugin AH.________ gab zusammengefasst an (act. 2/2/137), dass der Verkäufer das Bargeld der Dispo übergebe oder es in den Tresor werfe und der Empfang des Bargeldes von einer Mitarbeiterin in jedem Fall gegengezeichnet/quittiert werde, der Verkäufer erhalte auf jeden Fall eine Kopie. Dies könne man auch über die Kassenabschlüsse beweisen, denn eine Quittung komme in die Kasse. Das Bargeld sei in N.________ verblieben. Das Bargeld werde im System entsprechend erfasst. Die Gegenzeichnung der Dispo fehle jeweils auf dem Verkaufsvertrag, das falle gleich bei der Durchsicht auf. Es sei keine Rechnung für den Kun- den erstellt worden, denn sonst wäre dies sofort bemerkt worden, weil die Kasse nicht ge- stimmt hätte. Wäre eine Rechnung erstellt worden, hätte es im System einen Debitor gene- riert und über die Mahnliste wären Ausstände/Fehler bemerkt worden. Die Dossiers würden für die Ablieferung vorbereitet. Der nächste Schritt des Verkäufers wäre die Bekanntgabe des Ablieferungsdatums an die Dispo, um die Ablieferung mit den Dokumenten Rechnung und Garantie zu vervollständigen. Dieser Schritt sei wohl nie erfolgt. Sie hätten des Öfteren beim Beschuldigten nachfragen müssen, weil gewisse Dokumente zur Vervollständigung des kompletten Dossiers noch ausstehend gewesen seien. 2.6.5 Die Zeugin AE.________ gab zusammengefasst an (act. 2/2/203, 2/2/269), dass der Verkäu- fer bei der Übergabe des Bargeldes bzw. beim Deponieren im Tresor "immer" (act. 2/2/208) eine eigene Quittungskopie mit Gegenzeichnung des Erhalts bekomme bzw. der Beschuldig- te diese eingescannt habe (act. 2/2/206). Es gebe zwei Systeme. Der Verkäufer arbeite im CRM (Erstellung des Kaufvertrages), die Disposition mit dem Hauptsystem AIDA (Rech- nungstellung). Mit der Rechnungstellung werde auch die Provision für den Verkäufer automa- tisch generiert. Der Verkäufer liefere das Fahrzeug aus und übergebe die unterschriebenen Dokumente der Admin, welche das Dossier kontrolliere und bei Vollständigkeit ins AIDA ein- scanne. Die Werkstatt habe keinen Zugang zum Verkäufersystem CRM, die Rechnung wer- de erst nach dem Werkstattauftrag, am Ablieferungsdatum, von der Admin erstellt. Die Ver- käufer würden im Verkäufersystem CRM den Kaufvertrag inkl. dem rosaroten Fahrzeugdos- sier erstellen. Die Disposition erhalte das Fahrzeugdossier zum Bearbeiten (Bereitstellen der Ablieferungspapiere inkl. Occasionsgarantie und die Rechnung). Nach der Ablieferung des Fahrzeuges hätten die Verkäufer der Admin die Ablieferungspapiere (Übergabeprotokoll, Oc- casionsgarantie, je unterschrieben vom Verkäufer und Käufer, Kopie des eingelösten Fahr- zeugausweises) zurückzugeben, damit diese ins Verkaufsdossier gelegt werden könnten. Anschliessend werde kontrolliert, ob alles vollständig sei, damit es ins System eingescannt werden könne (act. 2/2/274). Die Rechnungen seien zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht er- stellt worden, weil der Beschuldigte der Admin den entsprechenden Auftrag nicht erteilt habe, d.h. er habe auch die Ablieferungspapiere nicht gebracht. Vorliegend seien im Zeitpunkt des Verkaufs keine Rechnungen erstellt worden, sondern erst nachträglich sei eine Rechnung erstellt worden (act. 2/2/278). Sobald eine Faktura ausgelöst worden sei, habe es automa- tisch eine Provision gegeben. Bei all den Fällen nicht. Das sei speziell, weil zu erwarten ge- wesen wäre, dass der Beschuldigte reklamiert und auch die Occasionsgarantie verlangt hät- te. Dass der Beschuldigte dies bei so vielen Fällen vergessen habe, sei unwahrscheinlich. Er sei ein guter Verkäufer gewesen und zuverlässig. Der Beschuldigte habe vorher angegeben, er hätte die Provisionen nicht nachkontrolliert. Das stimme nicht (act. 2/2/292). 2.7 Nachfolgend ist aufgrund der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der Anklagevorwurf, gemäss welchem der Beschuldigte diese Gelder nicht der Disposition abgegeben haben soll, erstellt ist.
Seite 16/37 2.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vier Zeuginnen übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Verkäufer bei der Übergabe des Bargeldes bzw. beim Deponieren im Tresor immer eine ei- gene Quittungskopie mit Gegenzeichnung des Erhalts bekomme. Nach der Quittierung des Erhalts des Bargelds sei dieser als Zahlungseingang im Computersystem erfasst worden (act. 2/2/6; act. 1/21). Aus dem Anleitungsformular "Ablauf Occasionsfahrzeugverkauf" der Privatklägerin ergibt sich ebenfalls, dass der Verkäufer nach Entgegennahme des Bargeldes in die Administration gehen und den Erhalt des Geldes quittieren lassen musste (act. 8/40). Der Beschuldigte bestreitet diesen Ablauf nicht und bestätigte, dass er üblicherweise eine Quittung erhalten habe (act. 2/1/38; OG GD 18 Frage 36). Für die vom Beschuldigten be- hauptete Übergabe der fraglichen Bargeldbeträge liegen aber keine Quittungen vor; solche wurden weder beim Beschuldigten zuhause noch an seinem Arbeitsplatz vorgefunden. An seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2021 führte er auf die Fra- ge nach Quittungen aus, er habe nichts, die Privatklägerin habe alle Papiere. Er habe nie darauf geachtet, Quittungen zu bekommen, weil er nie gedacht habe, dass es so ausarten könne. Er wisse nicht mehr, ob er Quittungen erhalten habe, er könne sich nicht mehr erin- nern, weil es zu lange her sei (act. 2/1/38 Frage 10). In der Konfrontationseinvernahme machte er geltend, er habe nicht immer eine Quittung erhalten. Es sei vorgekommen, dass er zuerst einen Kunden, der sich für ein Fahrzeug interessiert habe, beraten habe, er aber gleich anschliessend eine Ablieferung für einen anderen Kunden gemacht habe und dann im Vorbeigehen das Dossier der Disposition abgegeben und gleich wieder einen Kunden be- dient habe. Dies sei "x-mal" vorgekommen. Wenn er gemerkt habe, dass die Quittung fehle, habe er sie jeweils bei der zuständigen Mitarbeiterin an der Administration eingefordert. Es sei aber vorgekommen, dass er das vergessen habe (act. 2/2/276). Diese beiden Aussagen offenbaren einen leichten Widerspruch: Während er in der ersten Befragung noch behaupte- te, nie darauf geachtet zu haben, Quittungen zu bekommen, sagte er an der Konfrontations- einvernahme aus, er habe die Quittungen jeweils eingefordert, wenn er gemerkt habe, dass eine fehle. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte als Erklärung für die fehlende Quittungen an, die Disposition sei oftmals nicht besetzt gewesen (SE GD 36/1 S. 10). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, man habe ihm [die Quittun- gen] dann ins Fächli gelegt, aber seit zehn Jahren habe er das nicht angeschaut (OG GD 18 Frage 36). Auch die im gerichtlichen Verfahren gemachten Aussagen stehen im Widerspruch zu den früheren Aussagen des Beschuldigten, nach welchen er jeweils gemerkt habe, wenn eine Quittung gefehlt und er diese dann bei der zuständigen Mitarbeiterin eingefordert habe. Die Behauptung, er habe die Quittungen nie ("seit zehn Jahren […] nicht") angeschaut, hat der Beschuldigte erstmals im Berufungsverfahren aufgestellt. Sodann wird im Verkäuferleit- faden festgehalten, dass der Verkäufer für das Inkasso verantwortlich ist und vollumfänglich für einen allfälligen Verlust haftet (act. 8/87). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Quittung für den Verkäufer "elementar wichtig" war, wie die Zeugin AF.________ aussagte (act. 2/2/5). Obwohl nicht ausgeschlossen ist, dass die Disposition – d.h. die drei einvernommenen Zeuginnen AH.________, AD.________ und AF.________ – es in einem Einzelfall vergessen haben könnten, den Erhalt von Bargeld zu quittieren, ist es abwegig, da- von auszugehen, dass sie dies mehrfach bzw. geradezu systematisch nicht getan haben könnten. Damit hätten sie sich nicht nur selbst dem Verdacht ausgesetzt, sich das Geld an- geeignet zu haben, sondern hätten auch ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. Zudem ist es doch sehr auffallend, dass nur bei den vom Beschuldigten verkauften Fahrzeugen keine Quittungen vorliegen; bei allen anderen Verkäufern scheinen die Quittungen jeweils ausge-
Seite 17/37 stellt worden zu sein. Insgesamt ist das Fehlen der fraglichen Quittungen ein sehr starkes In- diz dafür, dass der Beschuldigte die von ihm in Empfang genommenen Bargeldbeträge nicht der Disposition abgeliefert hatte. 2.7.2 Weiter verfügte die Disposition auch nicht über die Dossiers der sieben fraglichen Fahrzeu- ge. Gemäss der glaubhaften Aussage von AE.________ arbeite der Verkäufer mit dem Sys- tem CRM, in welchem er den Kaufvertrag erstellt sowie ein Ablieferungsdatum des Fahrzeu- ges setze und eine Rechnung dazu auslöse. Damit sei das Verkaufsdossier erstellt. Dies sei Aufgabe des Verkäufers. Der Verkäufer übergebe das Dossier dem Chef und dieser unter- schreibe die Verkaufsverträge. Dann komme das Dossier zur Disposition, wo im anderen System AIDA eine Rechnung erstellt werde, mit welcher direkt eine Provision für den Verkäu- fer generiert werde (act. 2/2/207). Betreffend die fraglichen Fahrzeuge hat AE.________ die Verkaufsdossiers teilweise am Arbeitsplatz des Beschuldigten vorgefunden, teilweise sei je- doch gar nichts mehr vorhanden gewesen (act. 2/2/207). Daraus kann nur geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte die Verkaufsdossiers entgegen dem üblichen Verkaufsprozess nicht der Disposition abgegeben hat, was wiederum ein klares Indiz dafür ist, dass er mit den fraglichen Bargeldbeträgen gleich verfahren ist. Dabei muss offen bleiben, weshalb der Beschuldigte die fraglichen Unterlagen nicht gänzlich entsorgt hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann darin kein Alarmzeichen für Manipulation erkannt werden (OG GD 18/3 Rz. 57). Denn selbst wenn der Beschuldigte die Unterlagen restlos hätte verschwinden lassen, so wäre es im Nachhinein durch Befragung der Käufer und Edition der Kaufverträge problemlos nachweisbar gewesen, dass der Be- schuldigte das Bargeld bei den sieben Verkaufsgeschäften entgegengenommen hatte. Folg- lich hätte es ihm nichts genützt, diese Unterlagen verschwinden zu lassen. 2.7.3 Sodann hat der Beschuldigte für den Verkauf der fraglichen sieben Fahrzeuge keine Provisi- on erhalten und sich auch nie danach erkundigt. Der Beschuldigte führte in Bezug auf die sieben Fahrzeugen aus, er wisse nicht, ob er eine Provision erhalten habe. Er habe gar keine Zeit gehabt für sowas, er habe einfach Autos verkauft. Er habe nie überprüft, ob und welche Provision er erhalten habe (act. 2/1/44 Frage 52). Auf die vorangegangene, allgemein gehal- tene Frage nach den Provisionen führte der Beschuldigte allerdings aus, die Provision sei ir- gendwann mit dem Lohn ausbezahlt worden. Er habe Fälle gehabt, da sei "es" nach zwei bis drei Monaten gekommen, aber manchmal auch nach einem Monat. Es sei unterschiedlich gewesen. Es sei ein Prozentsatz gewesen, das seien ungefähr 2 %, es sei immer darauf an- gekommen, wie der Vertrag im Einzelnen ausgestaltet gewesen sei. Die Provision habe 0.5 - 2 % betragen (act. 2/1/44 Frage 51). Mit dieser Antwort gab der Beschuldigte zu erkennen, dass er sehr wohl Zeit dafür hatte, sich mit den Provisionen zu beschäftigen und auch wuss- te, wann die Provision für einen bestimmten Verkauf ausbezahlt wurde. Ansonsten hätte er nicht angeben können, wann die Provisionen jeweils ausbezahlt wurden. Diese Aussage steht im Widerspruch zur Schilderung in Bezug auf die Provision der fraglichen sieben Fahr- zeuge. Es ist somit nicht glaubhaft, dass er nie überprüft haben will, ob er die Provision er- halten habe. Dazu passt auch die glaubhafte Aussage der Zeugin AF.________, gemäss welcher der Beschuldigte der erste gewesen wäre, der auf der "Matte" gestanden hätte, wenn die Provision nicht pünktlich im selben Monat ausbezahlt worden wäre (act. 2/2/5). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf die Frage, ob er den Erhalt der Provi- sionen jeweils nicht kontrolliert habe, aus, er habe das immer Ende Jahr gemacht (OG GD
Seite 18/37 18 Frage 40). Auf Vorhalt, dass sein Arbeitsverhältnis bereits im August geendet habe, mein- te der Beschuldigte, er habe die Ordner nicht nehmen dürfen, um das zu prüfen (OG GD 18 Frage 41). Auch diese Angaben des Beschuldigten sind unglaubhaft, zumal er zuerst die Kündigung am 15. August 2019 eingereicht hatte (act. 2/1/22) und er anschliessend bis zum
24. August 2019 noch im Büro war und dort jederzeit seine Verkaufsunterlagen hätte an- schauen und seinen Provisionsanspruch prüfen können (act. 8/31). Es erscheint mithin ab- wegig, dass der Beschuldigte nicht bemerkt haben soll, dass ihm keine Provision ausbezahlt wurde. Vielmehr ist naheliegend, dass der Beschuldigte nicht wegen einer Provision nach- fragte, weil er das erhaltene Bargeld nicht abgeliefert hatte und folglich auch keinen An- spruch auf eine Provision hatte. Auf jeden Fall ist im Umstand, dass dem Beschuldigten kei- ne Provision ausbezahlt wurde und er sich auch nie nach der Provision erkundigte, ein weite- res Indiz dafür zu erkennen, dass er das Geld nie abgeliefert hatte. 2.7.4 Auffallend ist sodann auch der Zeitablauf rund um die Kündigung des Beschuldigten. Dieser kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Privatklägerin mit Schreiben vom 15. August 2019 per
30. November 2019 (act. 2/1/22). Am 26. August 2019 rief der Beschuldigte seinen Vorge- setzten an und teilte ihm mit, er könne nicht arbeiten kommen, da er einen Hexenschuss ha- be und ins Spital müsse (act. 8/31). Am 28. August 2019 fand die jährliche Wagen-Inventur statt, bei welcher das Fehlen der fraglichen Fahrzeuge entdeckt wurde (act. 8/30-35). Glei- chentags kontaktierte AG.________ den Beschuldigten per Whatsapp und teilte ihm mit, dass sie die fraglichen acht Fahrzeuge nicht fänden, welche der Beschuldigte gemäss dem Programm CRM verkauft habe. Er forderte den Beschuldigten mehrmals auf, ihn anzurufen ("D.________, ich sehe [,] dass du die Nachrichten gelesen hast, wieso rufst du mich nicht an?"; act. 8/34). Am Abend um 20:42 Uhr rief der Beschuldigte AG.________ an und teilte ihm mit, er sei am Samstag nach der Arbeit (d.h. am 24. August 2019) nach Serbien geflo- gen, habe einen Bandscheibenvorfall gehabt und könne deswegen nicht zurück in die Schweiz fliegen (act. 8/31). Sodann vereinbarten sie einen Rückruf am nächsten Morgen, dem 29. August 2019. Wiederum forderte AG.________ den Beschuldigten eindringlich auf, ihn anzurufen. Der Beschuldigte vertröstete AG.________ auf später und sagte, er werde sich nach dem Mittag melden (act. 8/35). Der Beschuldigte hat AG.________ allerdings auch später an diesem Tag nicht angerufen (act. 8/32). Auch dieser zeitliche Ablauf ist als ein In- diz dafür zu werten, dass der Beschuldigte die fraglichen Bargeldbeträge nicht bei der Dispo- sition abgeliefert hatte. So erscheint es bereits sehr fragwürdig, dass der Beschuldigte aus- gerechnet zwei Tage vor der jährlichen Wagen-Inventur nicht mehr zur Arbeit erschien. Dies legt zumindest den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte wusste, dass bei der Inventur die fehlenden Fahrzeuge bekannt werden würden. Wie die Zeugin AE.________ ausführte, han- delte es sich bei den sieben Fahrzeugen um solche, von welchen bei der Privatklägerin sehr viele vorhanden gewesen seien, so dass es – vor der Inventur – nicht aufgefallen sei. Der Beschuldigte konnte somit davon ausgehen, dass das Fehlen der Fahrzeuge bis zur Inventur unentdeckt bleiben würde. Fragwürdig wirkt auch sein Verhalten, nachdem er von AG.________ auf das Fehlen der Fahrzeuge angesprochen wurde. Wenn er die Bargeldbe- träge tatsächlich abgeliefert hätte, so wäre zu erwarten gewesen, dass er den fraglichen Sachverhalt raschestmöglich hätte aufklären wollen und AG.________ zurückgerufen hätte. Dies hat er allerdings nicht getan. Stattdessen hat er AG.________ mit dem Versprechen ei- nes baldigen Anrufes hingehalten. Das fehlende Interesse des Beschuldigten den Sachver- halt zu klären, deutet darauf hin, dass er dies nicht wollte, was wiederum nur bedeuten kann, dass er gemäss dem Anklagevorwurf gehandelt hat. Auf jeden Fall ist das voranstehend be-
Seite 19/37 schriebene Verhalten ebenfalls ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte die erhaltenen Bar- geldbeträge nicht der Disposition übergeben hatte. 2.7.5.1 An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Fahr- zeugverkauf an W.________ aus, er könne sich noch erinnern, dass der Kunde alles mit 50er und max. 100er Noten bezahlt habe. Alle wüssten, dass die Dispo dort über eine Stun- de am Zählen gewesen sei (OG GD 18 Frage 59). Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldig- te, dass die Dispo die Übergabe des Geldes gesehen und dieses danach gezählt habe. Alle Verkäufer hätten gelacht. Er habe sechs Zeugen, alle Verkäufer (OG GD 18 Frage 61). An- schliessend beantragte die Verteidigung die Einvernahme von drei ehemaligen Verkäufern. 2.7.5.2 Die vorerwähnte Behauptung des Beschuldigten, wonach die Übergabe des Bargeldes an die Disposition von mehreren Zeugen bezeugt werden könne, ist unglaubhaft, da der Be- schuldigte diese erstmals an der Berufungsverhandlung äusserte, was auch dadurch bestätigt wird, dass die Verteidigung erst an der Berufungsverhandlung einen entsprechen- den Beweisantrag stellte (OG GD 18 S. 15). An der Einvernahme vom 2. September 2020 führte der Beschuldigte aus, er könne sich bei diesem Verkauf noch gut daran erinnern, dass W.________ nur kleine Noten gebracht habe. Er habe mit dem Werkstattchef über diese kleinen Noten gelacht. Und auch die Dispo habe "schier die Schraube" gemacht, weil sie die kleinen Noten hätten zählen müssen (act. 2/1/7). Mithin machte der Beschuldigte an der ers- ten Einvernahme nicht geltend, jemand, insbesondere die anderen Verkäufer, könne die Übergabe des Bargeldes an die Disposition bezeugen. Dass der Beschuldigte mit dem Werkstattchef über die kleinen Noten gelacht habe, kann zwar sein, sagt aber nichts darüber aus, ob er diese Noten dann der Dispo tatsächlich abgegeben hat. An der Einvernahme vom
21. September 2022 bestätigte der Beschuldigte seine zuvor getätigte Aussage und ergänz- te, "daran" könnten sich alle erinnern (act. 2/1/40). Aus dem vorhergehenden Satz ergibt sich aber, dass der Beschuldigte sich darauf bezog, dass die Dispo "die Schraube gemacht" ha- be. Folglich behauptete der Beschuldigte auch an dieser Einvernahme nicht, dass "alle" an- deren Verkäufer die Übergabe des Bargeldes an sich bezeugen könnten. Zudem wäre es re- alitätsfremd, dass gerade zu diesem Zeitpunkt sechs Verkäufer anwesend gewesen wären und die Geldübergabe bezeugen könnten. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte sodann keine weiteren Ausführungen zu dieser Übergabe (SE GD 36/1 S. 22). Das Aussageverhalten des Beschuldigten in diesem Punkt ist somit widersprüchlich, unglaubhaft und weist deutlich auf eine nachträglich entwickelte Schutzbehauptung hin. 2.7.5.3 Die Aussage des Beschuldigten steht aber auch im Widerspruch mit den übrigen Sachbe- weisen. So hatte der Beschuldigte das Bargeld von CHF 32'400.00 am 12. Juli 2019 erhalten (act. /1/8). An diesem Tag arbeitete AD.________ an der Disposition bis um 17.19 Uhr (act. 8/119). Die anderen Mitarbeiterinnen der Disposition arbeiteten an diesem Tag nicht (act. 8/116-118). Damit entpuppt sich die Aussage des Beschuldigten, an diesem Nachmittag seien "zwei von der Dispo" anwesend gewesen, gar als unwahr. 2.7.5.4 Die am fraglichen Tag anwesende AD.________ bestritt ferner, das Bargeld erhalten zu haben (act. 2/2/88 Frage 55, act. 2/2/76). Wie gezeigt, wurde die Übergabe des Bargeldes in diesem Fall – wie in allen anderen zur Anklage gebrachten Fällen – auch nicht quittiert. Dass AD.________ die Quittierung vergessen haben sollte, wäre – sofern den Schilderungen des Beschuldigten Glauben geschenkt werden sollte – umso unwahrscheinlicher, als dass die
Seite 20/37 Zählung des Geldes ja längere Zeit gedauert und von verschiedenen Personen beobachtet worden sein soll. 2.7.5.5 Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzich- ten, die von der Verteidigung beantragten Zeugen einzuvernehmen, da anzunehmen ist, dass auch diese Beweisabnahmen die Überzeugung nicht mehr ändern könnten (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Denn einerseits muss nach menschlichem Ermessen davon ausgegangen werden, dass sich die fraglichen Verkäufer sechs Jahre später nicht mehr an ein spezifisches Verkaufsgeschäft des Beschuldigten aus dem Jahr 2019 erinnern könnten, zumal der Be- schuldigte ausführte, jeder Verkäufer habe für sich selbst gearbeitet (OG GD 18 Frage 45). Andererseits hat der Beschuldigte als Autoverkäufer bei der Privatklägerin monatlich 25-35 Fahrzeuge verkauft, wovon "gut 40 %" Barverkäufe ausmachten (OG GD 18 Frage 75). Zu- dem gab es im relevanten Zeitraum allgemein viele Barverkäufe (act. 2/2/6 Frage 16). Selbst wenn sich die fraglichen Zeugen noch daran erinnern könnten, dass die Disposition im Jahr 2019 wegen der Zählung von kleinen Noten "die Schraube" gemacht haben sollte, so ist praktisch ausgeschlossen, dass sie diesen Vorfall mit dem konkreten Verkaufsgeschäft be- treffend W.________ in Verbindung bringen könnten. Gleiches gilt auch, falls die Zeugen die Übergabe von Bargeld vom Beschuldigten an die Disposition bezeugen würden, da diesbe- züglich offen bliebe, ob es sich dabei tatsächlich um das von W.________ erhaltene Geld handelte. Um das Beweisergebnis zu beeinflussen, müssten mehrere Zeugen glaubhaft bestätigen, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte das Bargeld von W.________ erhalten hat, anschliessend damit zur Disposition gegangen ist und dieses dort abgegeben hat. Dass die fraglichen Zeugen eine solche detaillierte Aussage zu einem mehr als sechs Jahre zurückliegenden Ereignis tätigen könnten, welche grundsätzlich nur auf einer intensiven Be- obachtung eines alltäglichen Vorgangs, der sie im Übrigen selbst nicht betraf, beruhen könn- te, ist auszuschliessen. Falls ein Zeuge trotzdem in diesem Sinne aussagen würde, so wäre dies folglich a priori wenig glaubhaft. 2.7.6.1 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch keine plausible Alternative für den Verbleib der frag- lichen Bargeldbeträge ersichtlich ist. Wenn man dem Beschuldigten glauben und davon aus- gehen sollte, dass er die Gelder tatsächlich abgeliefert hatte, so kommt als einziger alternati- ver Verbleib des Bargeldes in Betracht, dass die vier in der Disposition angestellten, als Zeu- ginnen einvernommenen Mitarbeiterinnen sich das Geld angeeignet haben könnten. Diese – nur theoretische – Möglichkeit ist allerdings aus verschiedenen Gründen zu verwerfen. Ei- nerseits hätten sich die vier Mitarbeiterinnen umfassend absprechen müssen, da die fragli- chen Fahrzeugverkäufe des Beschuldigten an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Zeiten stattgefunden haben, an welchen nicht immer die gleiche Person bei der Disposition tätig war. Gemäss der Zeiterfassung waren im Zeitpunkt, in welchem die Übergaben hätten stattfinden müssen, die drei Mitarbeiterinnen AF.________, AH.________ und AD.________ zumindest einmal, öfters aber auch in unterschiedlicher Kombination am Arbeitsplatz anwe- send (OG GD 1 E. 2.3.3.1; vgl. auch nachfolgend E. 2.7.6.2). Zudem hätten sich die drei Mit- arbeiterinnen auch hinsichtlich ihrer Zeugenaussagen absprechen und unter der Strafandro- hung von Art. 307 StGB falsch aussagen müssen. Hierfür gibt es keine Anzeichen und diese Annahme erscheint letztlich ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass bei dieser Hypothese uner- klärlich bliebe, weshalb der Beschuldigte sich nie nach der Provision für die fraglichen Fahr- zeugverkäufe erkundigt hat. Wenn der Beschuldigte die Bargelder bei der Disposition abge- geben hätte, so hätte er sich mutmasslich anschliessend nach dem Verbleib seiner Provision
Seite 21/37 erkundigt. Ebenfalls nicht zu vereinbaren mit der Hypothese einer alternativen Täterschaft ist der voranstehend dargelegte Zeitrahmen rund um die Kündigung des Beschuldigten. Und schliesslich wäre ein hypothetischer Tatplan der drei vorgenannten Mitarbeiterinnen auch nur möglich gewesen, wenn sie antizipiert hätten, dass der Beschuldigte jeweils auf eine Quittie- rung der Bargeldübergabe verzichtet hätte (bzw. hätten sie in diesem Fall spontan und un- verzüglich handeln müssen) und er danach auch das Ausbleiben der Provisionen nicht be- merken würde. Insgesamt erscheint die Möglichkeit, dass die Admin-Mitarbeiterinnen im Zu- sammenhang mit dem fehlenden Bargeld als potentielle Täterinnen in Frage kommen könn- ten, derart abwegig, dass sie als rein theoretische Möglichkeit zu qualifizieren und damit zu verwerfen ist. 2.7.6.2 Die Verteidigung bestreitet die vorinstanzliche Feststellung, nach welcher alle vier Mitarbei- terinnen zumindest einmal, öfters aber auch in unterschiedlicher Kombination am Arbeits- platz anwesend gewesen sein sollen. Sie führt stattdessen aus, AD.________ sei immer al- lein zugegen gewesen (OG GD 18/3 Rz. 54). So führt sie zum Verkauf vom 3. Mai 2019 aus, AD.________, sei die erste und einzige im Büro am frühen Morgen des Folgetages gewesen (OG GD 18/3 Rz. 54). Am 3. Mai 2019 – am Tag des Fahrzeugverkaufs – arbeitete allerdings AH.________ bis um 18:30 Uhr (act. 8/113). Der Beschuldigte gab sodann an, er sei sich "zu 100% sicher", dass er das Bargeld aus diesem Verkauf der Disposition "übergeben" habe (act. 2/1/4 Fragen 11 und 18). Er behauptet somit nicht, dass er das Geld erst spät am Abend des 3. Mai 2019 in den Tresor eingeworfen habe, stattdessen macht er geltend, das Geld der Disposition übergeben zu haben. Da zu diesem Zeitpunkt AH.________ Dienst hat- te, hätte sie die Entgegennahme des Bargeldes quittieren müssen bzw. – um den Beschul- digten zu entlasten – absichtlich oder fahrlässig davon absehen müssen. Gleiches gilt für die Behauptung der Verteidigung, AD.________ sei am 7. Juni 2019 und 12. Juli 2019 die erste im Büro gewesen. Am Tag der Entgegennahme der jeweiligen Barbeträge vom 6. Juni und
11. Juli 2019 waren die Mitarbeiterinnen AF.________ und AH.________ bzw. am 11. Juli 2019 nur Letztere im Büro (act. 8/109, 8/115 und 8/117). Der Beschuldigte machte im Vorver- fahren weder geltend noch ist ersichtlich, dass er den erhaltenen Geldbetrag spät abends in den Tresor geworfen habe (act. 2/1/5 Fragen 11 und 23). Am 5. März 2019 und 12. Juli 2019 arbeitete sodann AD.________ (act. 8/107 und 8/119). Allgemein machte der Beschuldigte immer geltend, er habe das Bargeld der Disposition "ausgehändigt" (act. 2/1/38 Frage 9, 20, 30, 35, 37; OG GD 18 Frage 35). Im Zusammenhang mit dem Verkauf an AA.________ führ- te der Beschuldigte aus, Ersterer habe das Auto nach Arbeitsschluss gekauft und den Ver- trag unterzeichnet. AA.________ habe das Fahrzeug sogleich in bar bezahlen wollen. Da die Dispo jedoch bereits Feierabend gehabt habe und niemand anwesend gewesen sei, habe er das Geld nicht entgegengenommen, sondern erst bei der Fahrzeugablieferung (act. 2/1/7 Frage 47). Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund anzunehmen, der Beschuldigte hät- te das erhaltene Bargeld in den fraglichen Verkaufsgeschäften nach Erhalt am Abend in den Tresor eingeworfen, was grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Damit fällt aber auch die Ar- gumentation der Verteidigung, AD.________ sei immer allein zugegen gewesen und hätte das Geld ungestört [aus dem Tresor] an sich nehmen können, in sich zusammen. Der Ver- such der Verteidigung, AD.________ als mutmassliche alternative Täterin ins Spiel zu brin- gen, scheitert folglich. Gleichzeitig wird auch die erstmals an der Berufungsverhandlung er- folgte Schilderung des Beschuldigten, er habe jeweils zusammen mit einem Verkäufer das Geld in den Tresor gelegt (OG GD 18 Frage 35), als nachgeschobene Schutzbehauptung entlarvt. Es bleibt mithin dabei, dass für den Verbleib des Bargeldes als alternatives Szenario
Seite 22/37 einzig ein gemeinsames Handeln der drei genannten Admin-Mitarbeiterinnen – rein theore- tisch – möglich wäre. Diese Möglichkeit ist allerdings, wie gezeigt, zu verwerfen. 2.7.7 Der Beschuldigte brachte als Erklärung, weshalb die Ablieferung des Geldes nicht verbucht worden sei, vor, es habe ein "Riesen-Chaos" bei der Umstellung bei der B.________ ge- herrscht (act. 2/1/43). Ab Februar/März 2019 sei eine zentrale Disposition bei der B.________ AC.________ eingeführt worden, was zur Folge gehabt habe, dass nach den Autoverkäufen das gesamte Dossier der Dispo N.________ zur Dispo AC.________ inkl. Bargeld per Kurier habe überbracht werden müssen (act. 2/1/1 Frage 5). Dieser Erklärungs- versuch ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zwar gab es eine Umstellung bei der B.________. Aber entgegen der Darstellung des Beschuldigten verblieb das Bargeld auch nach der Umstellung immer in N.________ resp. wurde vor Ort auf das Postkonto der B.________ einbezahlt (act. 2/2/6; act. 2/2/75; act. 2/2/141; act. 2/2/208). Die Umstrukturie- rung betraf den Verbleib des Bargeldes nicht und vermag dessen Fehlen nicht zu erklären. Zudem ist nicht erklärbar, weshalb nur mit Bezug auf die Verkäufe des Beschuldigten ein Chaos geherrscht haben sollte und einzig das von ihm abgegebene Bargeld "verloren" ge- gangen sein könnte (act. 2/2/73). Schliesslich war der Beschuldigte gemäss Verkäuferleitfa- den für das Inkasso verantwortlich und haftete vollumfänglich für einen allfälligen Verlust (act. 8/87). Um dieses Risiko nicht tragen zu müssen, hätte er auf die Quittierung seiner an- geblich abgegeben Bargeldbeträge bestehen müssen. Abgesehen davon, dass in Bezug auf die Bargeldübergabe kein Chaos aufgrund der Umstellung bestand, gründet die Schutzbe- hauptung des Beschuldigten auf drei äusserst unwahrscheinlichen einander gegenseitig be- dingenden Hypothesen: (1) Es hätten die Mitarbeiterinnen der Disposition genau bei den sie- ben verschwundenen Fahrzeugen vergessen müssen, eine Quittung für das erhaltene Bar- geld auszustellen, (2) sodann hätte auch der Beschuldigte vergessen müssen, eine Quittung einzufordern, und (3) es hätten dann genau diejenigen Bargeldbeträge, bei welchen die bei- den erstgenannten Zufälle vorlagen, aufgrund eines nicht näher erklärten Chaos verloren ge- hen müssen. 2.7.8 Ein weiteres belastendes Indiz ist in dem aktenkundigen Betreibungsregisterauszug des Be- schuldigten vom 22. Januar 2022 zu erkennen. Gemäss diesem Auszug hat der Beschuldigte am 13. Juni 2019 eine Forderung des Steueramtes von CHF 11'300.15 durch Bezahlung an das Betreibungsamt AI.________ beglichen (act. 2/1/20). Am 8. Juni 2019, d.h. nur fünf Tage zuvor, hatte der Beschuldigte von Y.________ für den Verkauf eines Skoda Octavia Combi CHF 21'000.00 in bar erhalten (act. 1/9). Dieser zeitliche Zusammenhang legt nahe, dass der Beschuldigte die entsprechende Forderung des Steueramtes mit dem zuvor erhalten Bargeld bezahlt haben könnte. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der dem Betreibungsamt bezahl- te Betrag aus einer anderen Quelle stammen könnte, insbesondere da er auch bereits am
15. Februar 2018 und somit vor dem Tatzeitraum einen Betrag von CHF 14'461.35 an das Betreibungsamt bezahlt hatte (act. 2/1/20). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschul- digten, der gemäss eigenen Aussagen über kein Vermögen verfügt (act. 13/3; act. 2/1/44), ist zumindest davon auszugehen, dass er im Juni 2019 aufgrund eines ausserordentlichen Zu- flusses finanzieller Mittel dazu in der Lage war, die erwähnte Zahlung an das Betreibungsamt vorzunehmen. Dies ist als klares weiteres Indiz, welches für den Anklagevorwurf spricht, zu berücksichtigen.
Seite 23/37 2.7.9 Aufgrund der Gesamtheit der voranstehenden Indizien ist bei einer Gesamtbetrachtung ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass der Beschuldigte Bargeld von gesamthaft CHF 139'900.00, welches er für den Verkauf der fraglichen sieben Fahrzeuge erhalten hatte, nicht bei der Disposition abgegeben hatte. 2.8. Anzumerken bleibt, dass der genaue Verkaufsprozess der Privatklägerin nicht bis in alle De- tails geklärt ist. Allerdings vermögen auch Unklarheiten hinsichtlich der Erstellung der Ver- kaufsunterlagen keine wesentlichen Zweifel daran begründen, dass der Beschuldigte das er- haltene Bargeld nicht bei der Disposition abgeliefert hat. Denn in diesem Punkt bestehen keine Unklarheiten betreffend den ordentlichen Ablauf und der Sachverhalt ist ohne unüber- windliche Restzweifel erstellt (E. 2.7). Die Vorgänge rund um die Erstellung der Verkaufsun- terlagen sind folglich irrelevant. Trotzdem ist nachfolgend auf die diesbezüglichen Einzelhei- ten und die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung einzugehen. 2.8.1 So ist beispielsweise beim Formular „Bereitstellung/Ablieferung“ nicht geklärt, weshalb die- ses verschiedentlich ein Visum der Disposition aufweist (z.B. act. 8/81; act. 2/2/109). Gemäss den Zeuginnen AF.________ (act. 2/2/15) und AE.________ (act. 2/2/210) war es jeweils der Verkäufer selbst, der dieses Formular erstellte, was auch der Beschuldigte bestätigte (act. 2/2/275; OG GD 18 Frage 50). Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie ausführt, die Zeugin AF.________ habe aktenwidrig behauptet, die "Zettel" hätten nichts mit der Administration zu tun (OG GD 18/3 Rz. 17). Aus der gesamten Antwort ergibt sich, dass die Zeugin meinte, die Administration habe nichts mit der Erstellung dieses Formu- lars zu tun gehabt, was auch von AE.________ sowie vom Beschuldigten selbst bestätigt wurde (OG GD 17 Frage 50). AE.________ bestritt nicht, dass das fragliche Formular als Teil des Dossiers nach dem Verkauf zur Administration gelangte (act. 2/2/10 Frage 22). AF.________ merkte zudem zum Formular betreffend die Käuferin Q.________ an, das Da- tum stimme hinten und vorne nicht, vermutlich habe der Beschuldigte diese Formulare am entsprechenden Datum von jemandem kopiert oder per System ausgedruckt und dann das effektive Datum nicht mehr korrigiert (act. 2/2/14 Frage 33). Ob der Beschuldigte das fragli- che Formular tatsächlich auf diese Weise erstellt hat und sich das Datum und das Visum da- durch erklären lassen, oder ob das Visum später angebracht wurde im Rahmen der Bemühungen, die Dossiers zu vervollständigen (act. 2/2/282 Frage 61), kann letztlich offen bleiben. 2.8.2 Gleiches gilt sinngemäss auch in Bezug auf die jeweiligen Verkaufsverträge. So wurden die Kaufverträge betreffend Q.________ (act. 8/54), S.________ (act. 8/64) und AA.________ (act. 8/75) vom Geschäftsführer AG.________ unterzeichnet, wie die Verteidigung bemerkte (OG GD 18/3 Rz. 21). Zwar ist gemäss der Aussage des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Kaufverträge gemäss dem normalen Verkaufsprozess jeweils vom Verkäufer selbst ausgedruckt und unterzeichnet, anschliessend aber dem Geschäftsführer ins Fächli gelegt und von diesem nach Unterzeichnung an die Dispo weitergeleitet wurden (OG GD 18 Frage 58). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Verträge zwingend auch bei der Disposition an- gekommen und die Mitarbeiterinnen der Disposition das Fehlen der Fahrzeuge bzw. der ent- sprechenden Bargeldbeträge hätten bemerken müssen. Am naheliegendsten ist, dass die Unterschrift von AG.________ nachträglich angebracht wurde, um die Dossiers zu ver- vollständigen. AE.________ legte dar, wie sie nach der Inventur im August 2019, als "das Ganze" aufgedeckt worden sei, die Fälle nachbearbeitet habe (act. 2/2/279 Frage 61). Dazu
Seite 24/37 habe sie Verträge, welche bereits im System gewesen seien, ausgedruckt, wobei das Datum angepasst worden sei (act. 2/2/281 Frage 55). Dann habe sie die Dokumente aufgearbeitet (act. 2/2/282 Frage 61). Sie hätten Belege bei den Kunden eingefordert, weil diese nicht vor- handen gewesen seien. Bei den Belegen sei "überall nur das Visum von Herrn D.________" drauf gewesen. Es habe jeweils das Gegenvisum der Administration gefehlt (act. 2/2/73 Fra- ge 13). Bei den Belegen handle es sich um den Kaufvertrag oder die Rechnung (act. 2/2/273 Frage 14). Zudem seien die Dossiers vollständig ins System eingescannt worden (act. 2/2/274 Frage 19). Auch AD.________ bestätigte, dass Verträge im Nachhinein hätten er- stellt werden müssen (act. 2/2/10 Frage 23). All dies legt nahe, dass AE.________ oder AD.________ die fraglichen Verkaufsverträge nachträglich bearbeitet haben, sei es, indem sie die im System vorhandenen Verkaufsverträge ausdruckten oder indem sie Belege (also Kaufverträge) von den Käufern einforderten und diese nachträglich vom Geschäftsführer un- terzeichnen liessen. Ob es sich allerdings tatsächlich so zugetragen hat, muss und kann of- fen bleiben und von einer Beweisergänzung durch Befragung von AG.________ oder AE.________ ist abzusehen. Denn einerseits ist in antizipierter Beweiswürdigung nicht davon auszugehen, dass sich AG.________ an die Unterzeichnung eines spezifischen Kaufvertra- ges vor über sechs Jahren erinnern könnte, zumal er wohl täglich zahlreiche Kaufverträge unterzeichnete und AE.________ machte bereits an der Konfrontationseinvernahme im Jahr 2022 klar, dass sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern könne (act. 2/2/277 Frage 35). Zudem würde sich die Beweislage selbst dann nicht ändern, wenn sich im Rahmen zu- sätzlicher Beweisabnahmen herausstellen sollte, dass der Beschuldigte die fraglichen Kauf- verträge unmittelbar nach Vertragsabschluss tatsächlich AG.________ ins Fächli gelegt und dieser diese anschliessend unterzeichnet hätte. Denn der Beschuldigte hätte sich der unter- zeichneten Verträge problemlos auch nach Unterzeichnung durch AG.________ wieder behändigen können (vgl. Aussage AF.________; act. 2/2/12 Frage 27), zumal alle Mitarbeiter Zugriff auf die Dossiers hatten (act. 2/2/282 Frage 63), was auch der Beschuldigte nicht (act. 2/2/282 Frage 64) bzw. erst an der Berufungsverhandlung bestritt (OG GD 18 Frage 53). Die Auffassung der Verteidigung, dass die Dossiers aufgrund der Unterschrift von AG.________ zwingend zur Disposition hätten gelangen müssen (OG GD 18/3 Rz. 30), wäre nur zutreffend, sofern sich der Beschuldigte an den ordentlichen Ablauf gehalten und sich das Dossier nicht wieder angeeignet hätte. 2.8.3 Die Verteidigung bringt weiter vor, die Privatklägerin sei am 29. August 2019 noch der Über- zeugung gewesen, es würden acht Fahrzeuge fehlen, aber in der Eingabe vom 11. Dezem- ber 2019 sei nur noch von sieben Fahrzeugen die Rede (OG GD 18/3 Rz. 19). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin als juristische Person die fragliche Aussage am 29. August 2019 nicht getätigt hat, sondern AG.________ die Zahl von acht Fahrzeugen in einer E-Mail gegenüber AJ.________ (act. 8/31) und anschliessend im WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten erwähnte (act. 8/33). Weshalb die Privatklägerin (bzw. die J.________ AG) in ihrer Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 sodann (nur) sieben Fahrzeuge zur An- zeige brachte (act. 1/1) ist zwar – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – nicht geklärt, im Übrigen aber auch unerheblich. So kann offen bleiben, was mit dem achten Fahrzeug pas- siert ist bzw. ob dieses eventuell später wieder aufgetaucht ist oder die Privatklägerin es be- reits von Anfang an irrtümlicherweise als vermisst betrachtet hatte. Festzuhalten ist aber, dass es sich wohl um einen (Subaru) Impreza gehandelt haben muss, der an AK.________ verkauft wurde. Gemäss den Handnotizen von AG.________ fehlt bei diesem Verkauf aber – anders als bei den anderen in der Strafanzeige erwähnten Fahrzeugen – der Vermerk "kein
Seite 25/37 Geld" (act. 8/33). Mithin gibt es zumindest Anzeichen dafür, dass sich die Hintergründe die- ses Verkaufsgeschäftes von denjenigen der verfahrensgegenständlichen Fahrzeugverkäufen unterschieden hatten und die Privatklägerin deshalb davon absah, dieses Fahrzeug ebenfalls in ihrer Strafanzeige zu erwähnen. 2.8.4 Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, soweit sie beanstandet, der Beschuldigte werde für die ausgestellten Rechnungen verantwortlich gemacht, obwohl er keinen Zugriff auf das Buchhaltungsprogramm gehabt habe (OG GD 18/3 Rz. 22). Dergleichen, d.h. eine falsche Rechnungsstellung wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen (vgl. Anklageschrift SE GD 1). Es ist ferner unbestritten, dass die Erstellung der Rechnungen bei der Privatklägerin jeweils erst nach Ablieferung der Fahrzeuge erfolgte (act. 2/2/76 Frage 19; OG GD 18/3 Rz. 22). Die Rechnungen, auf welche die Verteidigung Bezug nimmt, wurden sodann alle erst im Sep- tember 2019 und damit nach Auslieferung der Fahrzeuge und Beendigung des Arbeitsver- hältnisses des Beschuldigten erstellt (act. 8/44, 8/47, 8/49, 8/51, 8/53, 8/63, 8/74). AE.________ bestätigte, dass bei den fraglichen Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Rechnungen erstellt worden waren, sondern dass sie die fraglichen Rechnungen nachträglich – d.h. nach dem das Fehlen der Fahrzeuge bemerkt wurde – am 23. September 2019 erstellt habe (act. 2/2/278 Frage 43). In Bezug auf die Rechnungen bestehen somit kei- ne Unklarheiten und der Beschuldigte kann aus dem Zeitpunkt der Ausstellung der Rech- nungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.8.5 Die Verteidigung bemängelt ferner die vorinstanzliche Feststellung, dass die (fehlenden) Bargeldzahlungen einzig den Beschuldigten und nicht auch seine fünf Verkäuferkollegen be- troffen hätten. Diese Behauptung sei aus der Luft gegriffen und frei erfunden (OG GD 18/3 Rz. 59). Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis er- langt hätte, wenn weitere Strafanzeigen gegen andere Verkäufer eingereicht worden wären, da sie aufgrund des Standortes des Occasion-Verkaufscenters der Privatklägerin im Kanton Zug für die entsprechenden Strafuntersuchungen zuständig gewesen wäre (Art. 31 Abs. 1 StPO). Zudem ergibt sich auch aus der eingereichten Strafanzeige vom 11. Dezember 2019, dass nur bei den fraglichen sieben Fahrzeugen, welche Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bilden, der bezahlte Verkaufspreis nicht auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt wurde. 2.8.6 Schliesslich macht die Verteidigung geltend, es sei ungeklärt und keineswegs erwiesen, dass der Verkaufserlös von CHF 139'900.00 nie bei der Privatklägerin eingegangen sei (OG GD 18/3 Rz. 32). Obwohl es zutrifft, dass keine buchhalterischen Unterlagen der Privatklägerin über den Fehlbetrag vorliegen, ist ein Schaden in genannter Höhe entgegen der Auffassung der Verteidigung erwiesen. So ist, wie gezeigt, erstellt, dass der Beschuldigte die erhaltenen Bargeldbeträge nie bei der Disposition abgegeben hat (E. II./2.7). Ebenfalls erwiesen und unbestritten ist, dass die Käufer die jeweiligen Fahrzeuge erhalten und in ihr Eigentum über- führt haben. Folglich steht der Aufgabe des Eigentums an den Fahrzeugen auf Seiten der Privatklägerin kein finanzieller Zufluss gegenüber, zumal ausgeschlossen ist, dass das Bar- geld auf einem anderen Weg als über die Disposition Eingang auf die Bankkonten und in die Buchhaltung der Privatklägerin hätte finden können. AF.________ bestätigte sodann, dass das fragliche Bargeld nicht im "Computersystem" oder der zentralen Buchhaltung erfasst wurde (act. 2/2/6 Frage 14; "Die hatten […] nichts"). AD.________ führte aus, die Buchhal- tung hätte es sofort bemerkt, wenn Unstimmigkeiten zwischen den Dossiers und den Bar-
Seite 26/37 geldeinzahlungen bestanden hätten (act. 2/2/74 Frage 13). Und AH.________ legte dar, die Kasse hätte sofort bemerkt, wenn etwas nicht gestimmt hätte (act. 2/2/142 Frage 18). Schliesslich bestätigten der Geschäftsführer AG.________ und AL.________, Leiter Legal & Compliance, in der Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 unterschriftlich, dass das entspre- chende Bargeld von mindestens CHF 139'000.00 nie auf das entsprechende Bankkonto oder die Kasse der B.________ einbezahlt wurde (act. 1/1). Vor diesem Hintergrund ist ohne unü- berwindliche Zweifel erstellt, dass der vom Beschuldigten vereinnahmte Verkaufserlös von CHF 139'900.00 nie bei der Privatklägerin eingegangen ist. 2.8.7 Zu guter Letzt ist auch die von der Verteidigung aufgestellte Hypothese, nach welcher der Beschuldigte für das bei der Privatklägerin herrschende Chaos als Sündenbock herhalten müsse, zu verwerfen (OG GD 18/3 Rz. 36). Damit impliziert die Verteidigung, die Verantwort- lichen der Privatklägerin hätten sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Weshalb aber jemand ein solches Risiko auf sich nehmen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Be- schuldigte nicht sagen konnte, ob er Feinde gehabt habe (OG GD 18 Frage 45). Zudem hät- ten sich die einvernommenen Mitarbeiterinnen der Administration, der Geschäftsführer AG.________ sowie der Leiter Legal & Compliance AL.________ alle gemeinsam gegen den Beschuldigten verschwören müssen, was grundsätzlich abwegig ist. Auch spricht dagegen, dass die Strafanzeige gegen Unbekannt und nicht spezifisch gegen den Beschuldigten ein- gereicht wurde. Endgültig auszuschliessen ist aber auch diese Hypothese, da sie weder zu erklären vermöchte, weshalb der Beschuldigte keine Quittungen für die Übergabe des Bar- geldes vorweisen konnte, noch weshalb er sich in diesen Fällen auch nie nach den Provisio- nen erkundigt hatte. Auch die Umstände rund um seine Kündigung sind mit dieser Hypothese in keiner Weise vereinbar. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm an- vertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmäs- sig zu bereichern. Den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertrau- te Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. 3.2.1 Der Beschuldigte verkaufte als angestellter Autoverkäufer der B.________ im Occasionscen- ter N.________ vom 2. März 2019 bis zum 13. August 2019 (Datum des ersten und letzten Kaufvertrages) namens und auf Rechnung der B.________ in sieben Fällen je ein Fahrzeug, nahm in der Folge jeweils im Zeitraum zwischen 5. März 2019 bis 19. August 2019 (Zeitraum Bargeldentgegennahme) den Kaufpreis in bar entgegen, leitete diesen aber nicht pflicht- gemäss an die B.________ als seine Arbeitgeberin weiter. 3.2.2 In rechtlicher Hinsicht durfte der Beschuldigte als Angestellter der Privatklägerin die ihm an- vertrauten Fahrzeuge verkaufen und dem Dritterwerber Eigentum daran verschaffen. Der vom jeweiligen Käufer bezahlte Verkaufserlös wurde dem Beschuldigten jeweils im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anvertraut. Denn Bargeld stellt eine Sache i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar (BGE 105 IV 29). Die Fahrzeuge standen unbestrittenermassen im Eigentum der Privatklägerin und waren damit für den Beschuldigten fremd. Sowohl das Fahr-
Seite 27/37 zeug als auch der aus dem Verkauf erzielte Erlös waren dem Beschuldigten anvertraut. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Verkauf der Fahrzeuge im Rahmen seiner arbeits- vertraglichen Aufgabenerfüllung erfolgte, weshalb sich der Beschuldigte durch den Verkauf allein keiner Veruntreuung schuldig gemacht hat. Er war aber arbeitsvertraglich verpflichtet, den aus dem Verkauf erlangten und ihm ebenfalls anvertrauten Verkaufserlös sofort und vollumfänglich der Privatklägerin (seiner Arbeitgeberin) weiterzuleiten. Indem er dies nicht tat, veruntreute er eine ihm anvertraute Sache und erfüllte so den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3.3 In subjektiver Hinsicht ist von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Er hatte von Anfang an beabsichtigt, die fremde anvertraute Sache zu verkaufen und sich den Verkaufserlös anzueignen und sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldig- te verwendete das Bargeld in seinem Nutzen und war weder fähig noch gewillt, dieses der Privatklägerin zurückzuerstatten. Letzteres ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er ei- ne Rückzahlungspflicht nie anerkannte. Der Beschuldigte hat den subjektiven Tatbestand nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mithin erfüllt. 3.4 Mit der Vorinstanz ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, da die verübten sie- ben Taten sich über einen längeren Deliktszeitraum verteilten, womit eine natürliche Hand- lungseinheit ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 m.w.H.). 3.5 Der Beschuldigte ist mithin der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei von folgenden Tatzeiten und Schadenshöhen für die ein- zelnen Taten auszugehen ist:
- 5. März 2019 (Erhalt CHF 18'900.00 von O.________)
- 3. Mai 2019 (Erhalt CHF 11'000.00 von Q.________)
- 6. Juni 2019 (Erhalt CHF 11'500.00 von S.________)
- 8. Juni 2019 (Erhalt CHF 21'000.00 von Y.________)
- 11. Juli 2019 (Erhalt CHF 29'200.00 von U.________)
- 12. Juli 2019 (Erhalt CHF 32'400.00 von W.________) sowie
- 19. August 2019 (Erhalt CHF 15'900.00 von AA.________) III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung umfassend dargelegt (OG GD 1 E. IV./1). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat insbesondere zutref- fend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, gemäss welcher keine Ausnah- men von der konkreten Methode mehr zulässig sind, sodass für jedes einzelne Delikt eine gesonderte Strafe auszufällen, die angemessene Strafart zu wählen und gleichartige Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren sind (BGE 144 IV 217). 2. Die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 (und 2) StGB sieht als Sanktion eine Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen vor. 3. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, be- gangen im Zeitraum vom 5. März 2019 bis 19. August 2019, schuldig zu sprechen. Nachfol-
Seite 28/37 gend ist für jede einzelne Tat die hypothetische verschuldensangemessene Einzelstrafe fest- zusetzen. 3.1.1 Verkauf Volkswagen Touran Highline: Am 8. Juli 2019 verkaufte der Beschuldigte das vorge- nannte Fahrzeug für CHF 32’400.00 an W.________ und lieferte den von diesem erhaltenen Verkaufserlös nicht der Privatklägerin ab. Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeu- tung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1). Betreffend die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich beim Deliktsbetrag von CHF 32’400.00 zwar nicht mehr um ein Bagatelldelikt, aber auch nicht um eine besonders hohe Summe handelt. Zudem handelt es sich bei der Privatklägerin um einen grossen Auto- mobilhandelskonzern, der aufgrund der Taten des Beschuldigten nicht in finanzielle Not gera- ten ist. Die Tatfolgen sind somit gering. Die objektive Tatschwere ist noch als leicht zu quali- fizieren. In subjektiver Hinsicht sind keine Elemente ersichtlich, welche die Tatschwere in ei- nem anderen Licht erscheinen liesse. Zwar hat der Beschuldigte die Eigenheiten des Ver- kaufssystems der Privatklägerin geschickt ausgenutzt und so eine gewisse kriminelle Energie offenbart. Allerdings wurde es ihm durch das Fehlen von Kontrollen auch relativ leicht ge- macht. Zudem handelte der Beschuldigte nicht aufgrund einer finanziellen Notlage, sondern aus rein egoistischen Motiven. Die Tatschwere ist somit auch insgesamt bei leicht zu veror- ten. Der leichten Tatschwere angemessen ist eine Strafe im untersten Sechstel des Strafrah- mens. Verschuldensangemessen ist eine Strafe von 120 Strafeinheiten. 3.1.2 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweck- mässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2). Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1). Die Wahl der Freiheitsstra- fe ist zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt das Gericht, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.2). 3.1.3.1 Die Staatsanwaltschaft legte im Rahmen ihrer Anschlussberufungsbegründung vorab die vorerwähnten Eckpunkte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Strafzumessung dar. Sie hielt sodann zusammengefasst fest, gemäss BGE 144 IV 217 seien Ausnahmen von der konkreten Methode nicht zulässig. Auch nach der neuesten Rechtsprechung dürfe eine Ge- samtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich
Seite 29/37 und sachlich eng miteinander verknüpft und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikten geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4). Eine natürliche Handlungseinheit sei gegeben, wenn die Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erschienen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Taten sachlich eng zusammenhingen und innert weniger Monate verübt worden seien. Weiter falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seinem deliktischen Tun erst aufgehört habe, als er aufgeflogen und von seinem Vorgesetzten zur Rede gestellt worden sei. Zudem streite er die Taten nach wie vor ab. Die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit sowie die- jenigen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe seien gegeben (OG GD 18/4 S. 1-5). 3.1.3.2 Des Weiteren hätten die bundesgerichtlichen Grundsätze die unerwünschte Folge, dass Beschuldigte, die mehrfach in kleinerem Umfang delinquieren, erheblich "besser wegkämen", als Beschuldigte, die ein schweres Delikt begingen (z.B. eine Veruntreuung von CHF 200'000.00), obwohl das Verschulden bei Ersteren noch schwerer wiege. Dies entspre- che nicht der ratio legis von Art. 49 StGB, wonach mehrfache Deliktsbegehung zu einer Straferhöhung führen solle, aber auch dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 BV. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass im Bereich sexu- elle Handlungen mit Kindern bzw. Pornografie eine Deckelung der Strafen bei 180 Tagessät- zen Geldstrafe dem im Rahmen erfolgreicher Initiativen (Tätigkeitsverbot, Unverjährbarkeit) zum Ausdruck gekommenen Volkswillen offensichtlich widerspreche. Auch bei Delikten mit obligatorischer Landesverweisung führe die Deckelung bei 180 Tagessätzen zu stossenden Folgen: Entweder würden Beschuldigte trotz geringer Strafe des Landes verwiesen, was im Einzelfall unbillig sein könne, oder aber es werde als Konsequenz mehr auf Härtefälle er- kannt, was wiederum den Volkswillen desavouiere. Im Übrigen müsste die Staatsanwalt- schaft in konsequenter Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts in zahlreichen Fällen einen Strafbefehl aussprechen statt Anklage zu erheben, was angesichts der Kritik am Strafbefehlsverfahren kaum gewollt sein könne. Eine weitere Folge besagter Rechtspre- chung sei, dass die Beschuldigten in diesen Fällen nicht mehr notwendigerweise verteidigt werden müssten, da keine Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr drohten. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei es dringend angezeigt, die vom Bundesgericht in BGE 144 IV 217 festgelegten Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung zu hinterfragen und anzupassen (OG GD 18/4 S. 5-6).
3.2 Aufgrund der voranstehend dargelegten, aktuellen Rechtsprechung ist auf Geldstrafe als Strafart zu erkennen. Zwar trifft es mit der Staatsanwaltschaft zu, dass die Taten des Be- schuldigten sachlich eng zusammenhingen und innert weniger Monate verübt worden sind. Da zwischen den Taten aber jeweils mehrere Wochen lagen, musste der Beschuldigte stets einen neuen Tatentschluss fassen. Die Taten beruhen somit im Unterschied zu einer iterati- ven oder sukzessiven Tatbegehung nicht auf einem einheitlichen Willensakt. In Fällen, in welchen zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind
– ein längerer Zeitraum liegt, fällt eine natürliche Handlungseinheit ausser Betracht (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb aus spezialpräventiven Gründen im Rahmen der Einzelstrafenbildung zwingend auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es gibt keine Gründe anzunehmen, dass eine blos-
Seite 30/37 se Geldstrafe ihre spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten gemäss der gesetzli- chen Konzeption nicht entfalten würde. Im Übrigen scheint auch die Staatsanwaltschaft an- zuerkennen, dass nach der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung in Anwendung der konkreten Methode jeweils auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, da es ansonsten nicht not- wendig wäre, die vom Bundesgericht festgelegten Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung zu hinterfragen. 3.3 Die Kritik, welche die Staatsanwaltschaft an der aktuellen Rechtslage übt, erscheint als nachvollziehbar und begründet. Die Staatsanwaltschaft legt schlüssig dar, welche stossen- den Folgen die Anwendung der konkreten Methode hat. Allerdings ist diese Thematik nicht neu und das Bundesgericht anerkennt, dass diese gesetzliche Konzeption bei mehrfach be- gangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Die sei aber – so das Bundesgericht – hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 3.4 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflich- tet (Art. 4 Abs. 1 StPO; Art. 191c BV, Art. 30 Abs. 1 BV). Präjudizien von übergeordneten Ge- richten sind nicht verbindlich. Die Bindung an die Präjudizien der Rechtsprechung der über- geordneten Gerichte beruht allein auf der Überzeugungskraft der dortigen Argumentation und der Einsicht des untergeordneten Richters, dass eine abweichende Auffassung im Falle ei- nes Weiterzuges keinen Bestand haben wird (Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 4 StPO N 12). Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur Strafzumessung mehrfach bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass ein Urteil, welches die vom Bundesgericht etablierte Vorgehensweise bei der Gesamtstrafenbildung nicht befolgte, – sofern es weitergezogen würde – keinen Bestand haben würde. 3.5 Zudem liegt der von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Rechtsprechung des Bundesge- richts eine ausführliche Rechtsauslegung zugrunde. Ausgangspunkt dieser Auslegung war bzw. ist der Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB als massgebliche Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.1). Wie gezeigt, anerkennt das Bundesgericht, dass seine fragliche Rechtsprechung zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Das Gericht teilt zudem die Auffassung der Staatsan- waltschaft, dass die aktuelle Gesetzgebung einem breiten Gerechtigkeitsempfinden wider- sprechen dürfte. Für die Rechtsauslegung ist allerdings das Gesetz und dessen Wortlaut re- levant. Dem Volkswillen wird durch den gesetzgeberischen Prozess Ausdruck verliehen. Es obliegt mithin dem Gesetzgeber für Abhilfe zu sorgen, eine Gesetzänderung vorzunehmen und die unbillige Rechtslage zu beheben. Dem Bundesgericht ist mithin beizupflichten, wenn es festhält, es sei den Gerichten nicht erlaubt, eine dem Gesetzgeber vorenthaltene Geset- zesänderung durch eine nicht gesetzeskonforme Auslegung von Art. 49 StGB vorzunehmen (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Strafzumessung Anwendung finden muss, auch wenn sie vorliegend zu einem unbilligen Er- gebnis führt. In der Folge ist auf Geldstrafe als Strafart zu erkennen. Die Einsatzstrafe für die Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Verkauf des Volkswagen Touran Highline und den
Seite 31/37 dafür vom Beschuldigten erhaltenen Betrag von CHF 32’400.00 beträgt 120 Tagessätze Geldstrafe. 3.7 Sodann sind die hypothetische Einzelstrafen für die weiteren Veruntreuungen festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die einzelnen Taten einzig hinsichtlich des Deliktsbe- trages unterscheiden. Die übrigen Unterschiede betreffend Käufer und Tatzeitpunkt sind für die Strafzumessung irrelevant. Der Deliktsbetrag bei diesen Taten liegt zudem immer tiefer als derjenige der voranstehend sanktionierten Tat im Zusammenhang mit dem Verkauf des Volkswagen Touran Highline. Folglich fällt für alle nachfolgend aufgeführten Taten eine Frei- heitsstrafe ausser Betracht, wobei zur Begründung auf die voranstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Auch hinsichtlich der übrigen strafzumessungsrelevanten Faktoren kann auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Unterschiede in den nachfolgend festgesetzten hypothetischen Einzelstrafen sind ausschliesslich durch die unter- schiedlichen Deliktsbeträge begründet:
2. Juni 2019: Skoda New Octavia Combi Ambition Deliktsbetrag: CHF 18’900.00 80 Tagessätze Geldstrafe
April 2019: Skoda Octavia Combi Ambition Deliktsbetrag: CHF 11’000.00 60 Tagessätze Geldstrafe
4. Juni 2019: Skoda Octavia Combi Ambition Deliktsbetrag: CHF 21’000.00 90 Tagessätze Geldstrafe
6. Juni 2019: VW Tiguan 2.0 TDIM Value 4x2 Deliktsbetrag: CHF 11’500.00 60 Tagessätze Geldstrafe
11. Juli 2019: Skoda Superb Combi Style Deliktsbetrag: CHF 29’200.00 110 Tagessätze Geldstrafe
August 2019: Skoda Octavia Combi Ambition Deliktsbetrag: CHF 15’900.00 70 Tagessätze Geldstrafe 4. Der Beschuldigte wird für alle voranstehend sanktionierten Taten mit Geldstrafe bestraft. Damit liegen gleichartige Strafen vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist somit eine Gesamtstrafte zu bilden. In abstrakter Hinsicht wiegen diese Taten somit gleich schwer, so- dass für die Wahl der Einsatzstrafe auf die konkret schwerste Tat abzustellen ist. Die Gelds- trafe von 120 Tagessätzen bildet mithin die Einsatzstrafe. Zwischen den zu sanktionierenden Taten besteht ein enger Sachzusammenhang, da der Beschuldigte diese im Rahmen seiner Funktion als Autoverkäufer bei der Privatklägerin begangen hat. Folglich kommt das Aspera- tionsprinzip ausgeprägt zur Anwendung und die Einsatzstrafe ist um jeweils einen Drittel der verschuldensangemessenen Einzelstrafen zu erhöhen, was eine Gesamtstrafe von 275 Ta- gessätzen ergibt (120+26 [abgerundet]+20+30+20+36 [abgerundet]+23 [abgerundet]). Gemäss Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe allerdings höchstens 180 Tagessätze. Da die voranstehend errechnete Anzahl Tagessätze diese Höchstzahl überschreitet, ist die Gelds- trafe entsprechend auf 180 Tagessätze festzulegen.
Seite 32/37 5. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Vorliegend sind keine Täterkomponenten auszumachen, die zu einer Erhöhung oder Minderung der voranstehend gebildeten Gesamtstrafe führen könnten. Die Vorinstanz konstatierte sodann eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots, da das erstinstanz- liche Hauptverfahren knapp länger als zwei Jahre gedauert hatte, und gestand dem Beschul- digten eine Strafreduktion von 10 % zu. Um festzustellen, ob das Beschleunigungsgebot ver- letzt wurde, ist die gesamte Verfahrensdauer entscheidend. Da das Berufungsverfahren zü- gig durchgeführt werden konnte (ca. 5 Monate), wird die etwas zu lange Dauer des erstin- stanzlichen Verfahrens kompensiert. Die gesamte Verfahrensdauer erweist sich somit nicht als zu lang, so dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Im Übrigen wäre dem Beschuldigten unter diesem Titel ohnehin keine Strafreduktion zu gewähren bzw. wäre diese bereits in der aufgrund der Gesetzeskonzeption zwingenden Reduktion auf 180 Tages- sätze enthalten. 6. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in der Befragung zu seinen persönli- chen Verhältnissen aus, er arbeite zurzeit aus gesundheitlichen Gründen in einem Pensum von 30 % bei der AM.________ AG und verdiene dabei CHF 4'200.00 bis CHF 4'300.00 (OG GD 18 Frage 12 und 15). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist somit von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'200.00 auszugehen, womit sich die finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Verfahren leicht verschlechtert haben (OG GD 1 E. IV./2.5). Dem Beschuldigten wird ein Pauschalabzug von 20 % zugestanden (-CHF 840.00). Da der Sohn des Beschuldigten nicht bei diesem lebt und Letzterer überdies keine Unterstützungspflichten hat, wird kein Kinderabzug gewährt. Ebenso wenig sind die Schulden zu berücksichtigen (BGE 134 IV 60 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.4). Es ergibt sich eine (abgerundete) Tagessatzhöhe von CHF 110.00 (CHF 4'200.00 minus CHF 840.00 dividiert durch 30 = CHF 112.00 bzw. abge- rundet = CHF 110.00). 7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 7.2 Bei der Frage der Legalprognose sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. So neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozi- alisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist un- zulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 7.3 Vorliegend sind keine Umstände auszumachen, welche die gesetzliche Vermutung der guten Legalprognose umzustossen vermögen. So weist der Beschuldigte insbesondere keine Vor- strafen auf. Folglich ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
Seite 33/37 7.4 Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass der beding- te Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Dagegen wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen, wenn sich der Beschuldigte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt. 8. Mit der Vorinstanz ist davon abzusehen, eine Verbindungsbusse auszusprechen. Da der Be- schuldigte keine Vorstrafen aufweist, sein Strafregisterauszug seit dem Tatzeitraum im Jahr 2019 keine weiteren Verurteilungen aufweist und die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat, erscheint es nicht notwendig, ihm einen zusätzlichen Denkzettel zu verpassen. IV. Zivilforderung 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Zivilforderung umfassend dargelegt (OG GD 1 E. V./1-5). Darauf kann verwiesen werden. 2. Die Anforderungen an die Begründung und Bezifferung einer Zivilklage sind vorliegend er- füllt; dies blieb im Berufungsverfahren unbestritten, so dass auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden kann (OG GD 1 E. V./6-8). Wie gezeigt, hat der Beschuldigte unbestrittenermassen Bargeldbeträge von gesamthaft CHF 139'900.00 entgegengenommen. Sodann ist erstellt, dass er dieses Geld nicht seiner Arbeitgeberin der Privatklägerin weiter- geleitet hat, wofür er der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen wird. Der Privatklä- gerin steht aufgrund dessen ein deliktischer Anspruch aus Art. 41 OR in Höhe des nicht wei- tergeleiteten Geldes bzw. gestützt auf in dem von ihnen bezifferten Umfang, nämlich CHF 139'000.00, zu (act. 8/26). Die Zusprechung einer höheren Schadenersatzforderung ist aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht möglich. 3. Der Beschuldigte ist somit auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 139'000.00 zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. VI./1-2). Darauf kann ver- wiesen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1 Mit vorliegendem Urteil wird der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt und der Beschuldigte wird der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen. Damit trägt der Beschuldigte die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens. Die Höhe der Kosten der Vorinstanz wurde nicht beanstandet. Die Verfahrenskosten von CHF 10'483.00 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Seite 34/37 2.2 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, so dass er unterliegt. In Bezug auf die Anschlussberufung hat der Beschuldigte allerdings als obsie- gend zu geltend, da auch diese abgewiesen wird. Die Kosten sind nach dem Aufwand zu verlegen, den die einzelnen Anträge verursacht haben. Da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft keinen grossen zusätzlichen Aufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwen- dung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 5'000.00 festzulegen. 4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsan- wälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem an- gemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung sinnvoll gegliedert, ausreichend spezifisch, nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann. 4.2 Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein, mit welcher er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 26,92 Stunden geltend macht (OG GD 18/3/1). Der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte (geschätzte) Aufwand ist um zwei Stunden zu reduzieren und auf drei Stunden (inkl. Weg) festzusetzen. Ein weite- rer Abzug von einer halben Stunde ist für die Nachbesprechung vorzunehmen, wird hierfür doch praxisgemäss eine Stunde gewährt. Im Übrigen ist der geltend gemachte Aufwand an- gemessen. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich somit (aufgerundet) auf 24,5 Stun- den. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00. Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Joel Brochon, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 6'001.40 (inkl. Auslagenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST) zuzusprechen. 4.3 Die Rückzahlungspflicht folgt dem Kostenspruch. Folglich hat der Beschuldigte dem Staat 5/6 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 35/37 VI. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände 1. Die Staatsanwaltschaft hat am 26. August 2022 folgende am 18. Februar 2020 sichergestell- ten Gegenstände gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt (act. 5/1/59 ff.; SE GD 1): Uhrenbox mit 4 Uhren (Nr. 1 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände), Uhrenbox mit einer Longines (Nr. 2 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Uhren seien zu verwerten und der Erlös mit den Verfah- renskosten zu verrechnen. Ein allfälliger Restsaldo sei dem Beschuldigten herauszugeben. 2. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen betreffend den Entscheid über beschlag- nahmte Gegenstände zutreffend dar (OG GD 1 E. VII./2-4). Darauf kann verwiesen werden. 3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der rechtmässige Eigentü- mer der beschlagnahmten Uhren ist, was er im Übrigen im Berufungsverfahren auch nicht bestritt. Die Deckungsbeschlagnahme kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermö- gen der beschuldigten Person erstrecken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom
20. Juni 2022 E. 23.4.2). 4. Die dem Beschuldigten gehörenden Uhren (Uhrenbox mit 4 Uhren [1 PF-RM RG, 1 Eval, 1 De Ville, 1 IWC] sowie die Uhrenbox mit einer Longines) sind gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 442 Abs. 4 StPO durch die Gerichtskasse des Kantons Zug zu verwerten und der entsprechende Erlös anschliessend mit den vom Beschuldigten zu tragenden Ver- fahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verrechnen. Ein allfälliger Rest- saldo ist dem Beschuldigten herauszugeben.
Seite 36/37 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
13. November 2024 betreffend folgende Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist: "5.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 16'324.90 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ihm bereits ausgerich- teten Akontozahlung in der Höhe von total CHF 4'079.00 wird Vormerk genommen." 2. Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird abgewiesen. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 4. Der Beschuldigte D.________ wird der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 5. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ AG Schadenersatz in Höhe von CHF 139'000.00 zu bezahlen. 7.1 Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 10'483.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – dem Be- schuldigten auferlegt. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Rechtsanwalt H.________, CHF 16'324.90 inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5’000.00 Entscheidgebühr CHF 80.00 Auslagen CHF 5’080.00 Total und werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von 1/6 werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 8.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 6'001.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.3 Der Beschuldigte hat dem Staat auch 5/6 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 1/6 werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen.
Seite 37/37 9.1 Folgende beschlagnahmte Uhren werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 442 Abs. 4 StPO durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Verwertungserlös wird mit den vom Beschuldigten zu tragenden Ver- fahrenskosten (einschliesslich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung) verrechnet: - Uhrenbox mit 4 Uhren (1 PF-RM RG, 1 Eval, 1 De Ville, 1 IWC [Nr. 1 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände]) - Uhrenbox mit einer Uhr der Marke Longines (Nr. 2 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände) 9.2 Ein allfälliger Restsaldo aus der Verwertung dieser Uhren ist dem Beschuldigten herauszu- geben. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ (für sich und den Beschuldigten) - Privatklägerin B.________ AG - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: